Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte uns zwei Fälle. Der erste war ein prozessrechtlicher Fall.
Der Richter A hat im Rahmen eines Eilverfahrens einen Eilantrag zurückgewiesen. Nunmehr wurde in der Hauptsache in derselben Sache eine Klage erhoben. Was sind die Optionen hier für das Gericht? Wie kann der Richter es vermeiden erneut über die ganze Sache zu entscheiden?
Der Prüfer wollte zuerst die Besetzung des Verwaltungsgerichts erfahren, § 5 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Danach wurde gefragt, wie es generell im Fall des Eilantrags ist, also was für eine Entscheidung und Besetzung (Beschluss also § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO). Dagegen kann man Beschwerde einlegen. Die Frist beträgt 2 Wochen, § 147 Abs. 1 VwGO. Im Fall gab es aber keine Beschwerde und der Beschluss wurde rechtskräftig. Was passiert, wenn die Klage in der Hauptsache eingereicht wird? Diese Frage war ein bisschen mehrdeutig. Es war wohl nach § 117 VwGO gefragt und dass die Erfolgsaussichten eigentlich noch einmal geprüft werden müssen.
Was kann man machen, damit nicht nochmal drei Berufsrichter sich mit der gleichen Sache beschäftigen? Der Prüfer wollte hier sämtliche Vorschriften zur Entscheidungsfindung eines Verwaltungsgerichts hören. Es wurde der § 6 Abs. 1 VwGO mit der Option der Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter genannt. Außerdem wurde der § 101 Abs. 2 VwGO mit der Möglichkeit auf die mündliche Verhandlung zu verzichten erörtert. Dann wurde auch der Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO als Möglichkeit zur Vermeidung von wiederholten Gerichtsverhandlung erwähnt. Zudem wurde auch der Prozessvergleich nach § 106 VwGO genannt und auf die Fiktion der Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO wurde hingewiesen. Diesbezüglich wollte der Prüfer wissen wie genau die fingierte Klagerücknahme funktioniert. Wie ergeht in dieser Sache die Entscheidung (durch Beschluss) und ob dieser Beschluss angefochten werden kann (nein, vgl. § 93 Abs. 2, S. 3).
Der zweite Fall bezog sich auf das materielle Recht und umfasste eine Prüfung der Voraussetzungen des § 80a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit Bauplanungsrecht.
Bauherr A möchte in der Gemeinde B ein Haus bauen. Dies wollte er in dem südlichen Teil der Dorfstraße tun, wo bereits vereinzelt ein paar Häuser gebaut wurden. Ein Bebauungsplan bestand nicht. Der Bauherr A beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung, die die Bauaufsichtsbehörde B ihm auch erteilte. Dabei hat die B aber nicht das Einverständnis der Gemeinde geholt. Die B hat ihre Ersetzungsbefugnis in Anspruch genommen. Die Gemeinde meint, dies sei unzulässig und geht gegen die erteilte Baugenehmigung vor.
Der Prüfer wollte wissen was die Gemeinde hier in der Sache tun kann. Eingangs wurde erwähnt, dass ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung wegen § 212a BauGB nicht zweckmäßig wäre, da die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr.3 VwGO entfallen ist. Danach ging die Prüfung weiter in die Zulässigkeit des § 80a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO weiter. Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis wurden umfassend geprüft. In der Begründetheit wollte der Prüfer den Begründetheitsmaßstab für den Antrag wissen. Dann kamen wir zu der Prüfung des § 36 BauGB, die mehr oder wenig für uns unbekannt war. Der Sachverhalt wurde unter den Voraussetzungen der Norm subsumiert. Wir sind dann auf eine Prüfung des § 34 BauGB übergegangen, wobei der Prüfer hier Definitionen hören wollte und über den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB fragte. Abschließend wurde noch nach der Beiladung des Bauherrn (eine notwendige Beiladung nach § 62 Abs.2 VwGO) und den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 154 Abs.3 und § 162 Abs.3 VwGO) gefragt. Die Prüfung wurde mit der Frage über Umfang der behördlichen Überprüfung nach BImSchG und BauGB beendet.
Der Prüfer ist ein erfahrener Prüfer. Er hat uns fair behandelt und orientiert sich nicht unbedingt an den Vornoten.