Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung mit einem Fall:
Der achtjährige K spielt in einer 30er Zone mit seinem Ball auf dem Gehweg. Der freihändig fahrende und telefonierende Fahrradfahrer R nähert sich. K kommt vom Land und spielt zum ersten Mal auf der Straße. Plötzlich rollt der Ball auf die Fahrbahn. K läuft hinterher und es kommt zu einer, für F unvermeidbaren Kollision. K erleidet einen Rippenbruch (2.000 € Heilbehandlungskosten) und er macht Schmerzensgeld i.H.v. 500 € geltend.
Die Eltern des K trifft i.Ü. kein Verschulden.
Wir prüften zunächst das StVG an und stellten fest, dass ein Fahrrad kein Kfz ist (damit Unanwendbarkeit des StVG). Ein Anspruch ergab sich aus § 823 BGB. Die Prüfung verlief ohne größere Probleme. Fraglich war zuletzt noch das Mitverschulden des K. Dieser war aber wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit schuldlos (§ 828 Abs. 3 BGB).
Im zweiten Fall fuhren LKW-Fahrer L und Kraftfahrer F bei Regen und schlechter Sicht auf einer Bundesstrasse. Nach Einbruch der Dunkelheit kommt es zum Unfall zwischen L und F. Gegenüber der Polizei behaupten Beide widersprüchlich, der andere sei für den Unfall verantwortlich. Sie hätten sich beide regelkonform verhalten. Der Sachverständige kann auch nicht feststellen, welche Partei den Unfall verursacht hat. F macht Ansprüche für den Schaden an seinem PKW (9.000 €), die Heilbehandlungskosten für seinen gebrochenen Arm (1.500 €) sowie Schmerzensgeld i.H.v. 500 € geltend.
Wir begannen mit der Prüfung der §§ 7, 18 StVG. Problematisch war nur das Mitverschulden. Da nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Unfallverursacher war, mussten die Beweisumkehrregeln der §§ 9, 17 StVG genau auf ihren Wortlaut hin untersucht werden. Das Stichwort „Karlsruher Idealfahrer“ wurde erläutert. Abschließend wurde beiden Parteien das Betriebsrisko ihrer Fahrzeuge zugerechnet und eine Quotelung (1/3 – 2/3) durchgeführt.
Abschließend besprachen wir das Dashcam-Urteil des BGH, sowie die Einordnung von Dashcam-Aufnahmen in die Beweismittel der ZPO.