Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Juni 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Aktuelle Themen und Grundlagen des Polizeirechts

Paragraphen:  §11 PolG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit der Frage, welches Gesetz im Ziegler sich in letzter Zeit geändert hat. Er wollte natürlich das PAG hören. Wir sollten so genau wie möglich darlegen, was sich geändert hat und auch die befürchteten Auswirkungen (Vorbildwirkung) und warum diese Angst eigentlich unbegründet ist (alle Länder können selbst über ihr Polizeiaufgabengesetz bestimmen). Wir blieben im PAG. Er wollte alle Gefahrbegriffe hören (abstrakte, konkrete, dringende, latente, Putativ, Anscheinsgefahr). Ihm war wichtig, dass es auf die ex ante Sicht ankommt. Außerdem wollte er eine genaue Definition aller Gefahren. Eine Legaldefinition der drohenden Gefahr befindet sich im Art. 11 PAG. Bei den Definitionen kam ein Prüfling etwas durcheinander. Der Prüfer beruhigte ihn und so kam er doch noch auf die richtige Antwort. Wegen dieses Verhaltens ist Der Prüfer ein Glücksgriff. Über den Begriff der drohenden Gefahr kamen wir dann darauf, dass die Gerichte unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen müssen und ob das immer voll umfänglich möglich ist. Hier wurde die Prüfung etwas wirr. Ein Prüfling nannte, dass es nicht voll umfänglich möglich ist, wenn es um spezielle Fachgebiete geht, bei denen sich das Gericht nicht auskennt. Das gefiel ihm schon ganz gut. Er wollte auch den Unterschied von Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen hören. Ermessen betrifft immer die Rechtsfolge und ein unbestimmter Rechtsbegriff ist im Tatbestand. Dann nannte der Prüfer das Beispiel unserer Examensklausuren. Hier stockte die Prüfung sehr. Der Prüfer wollte darauf hinaus, dass hier nur der formelle Ablauf der Bewertung nachvollzogen und somit überprüft werden kann.