Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hat gesagt, dass er wie erwartet Verwaltungsrecht AT prüft.
Wir haben einen Fall bekommen denn der Prüfer erstmalvorgelesen hat. Er wollte wissen, ob jeder alles verstanden hat.
Fall:
A ist Makler und hat eine Makler Genehmigung von der Stadt erhalten. Danach wurde er wegen 10fachen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Nach ca. 3 Jahren entzieht die Behörde die Maklergenehmigung des A mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen klagt A und was würde sie ihm als Rechtsanwalt empfehlen.
Dann wollte er wissen worum es hier geht. Damit meinte er die eigentliche Prüfung: also Zulässigkeit und Begründetheit.
Er wollte wissen ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und was die Voraussetzungen sind. Öffentlich- rechtliche Streitigkeit müsste vorliegen, dabei wollte er die streitentscheidende Norm wissen. In Betracht kommen § 48, 49 VwVfG. Er wollte des modifizierten Subjekts Theorie hören. Dann wollte er die Antragart bestimmt haben. Wichtig war es ihm, dass sich die Antragsart nach der Hauptsache richtet.
Dann wollte er § 80V und § 123I VWGO verglichen haben und nach Hauptsache differenziert haben. Dann sind wir auf die Hauptsache eingegangen. Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage haben wir angesprochen und die Anfechtungsklage bejaht. Wir haben dann die Anfechtungsklage angenommen. Er wollte wissen, wie viele Maßnahmen es gibt: § Rücknahme des Maklerzeugnisses, sofortige Vollziehung und bei Zuwider Haltung eine Zwangsgeldanordnung.
Er Wollte differenziert wissen, welche Arten in § 80 VwGO geregelt sind. Hier wollte er darauf hinaus, dass hier die sofortige Vollziehung von der Behörde angeordnet wurde. Sprunghaft kamen wir dann dazu, was die Norm hier erfordert. Er wollte die Begründung hören.
Wir kamen zurück in die Zulässigkeit. Er wollte was zur Frist hören und, ob die Rücknahme verwirkt ist. Da haben wir lange darüber diskutiert, wie lange es zurückwirken kann. Wir nannten § 74 und 58VwGO.
Weitere Voraussetzungen haben wir nur kurz angesprochen.
Zur Begründetheit kamen wir auch nur kurz. Er wollte nochmal wissen, ob die Rücknahme begründet ist.
Den Unterschied zwischen § 48 und § 49 VwVfG haben wir besprochen.
Am Ende wollte er wissen, ob die Vollziehungsinteresse gegenüber der Aussetzungsinteresse überwiegt. Als Argument kamen wir auch die Gefährlichkeit des A für die Gesellschaft.
Die Prüfung war machbar, aber die Fragen etwas verwirrend. Dennoch ist der Prüfer ein erfahrener und netter Prüfer.
Viel Erfolg.