Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
K ist nun pensioniert und hat eine Menge Zeit. Daher entschließt er sich, morgens früh zum ersten Mal das Schwimmbad in Pirmasens zu besuchen.
An diesem Morgen befinden sich dort nur 4 Leute. K hat nun seine Abenteuerlust für sich entdeckt und beschließt den Rutschturm auszuprobieren. Bei der Rutsche handelt es sich um eine solche, die auch außerhalb verläuft. Am Eingang zum Rutschturm befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „Rutsche gesperrt!“. K übersieht das Schild und geht die Treppe zum Rutschturm hinauf. Die Ampel am Eingang der Rutsche ist ausgeschaltet. Auch das übersieht K und rutscht herunter. Unten angekommen, landet er in einem leeren Becken, da das Schwimmbad das Becken nur bei genügend Besuchern befüllt. K verletzt sich dabei nicht ganz unerheblich.
Er bricht sich den Arm und muss 14 Tage im Krankenhaus verbringen. Seine Frau besucht ihn jeden Tag, wobei auch täglich Fahrtkosten anfallen. Um den Haushalt zu regeln, K und seine Frau eine Haushaltshilfe eingestellt.
K begehrt nun Schadensersatz und benennt in seiner Klage folgende Posten: 4.000€ Schmerzensgeld, 60€ Besuchskosten, 1.500€ für eine Haushaltshilfe.
Zunächst war die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Dies nutzte der Prüfer, um kurz abzufragen, welche Arten von Klagen es im Zivilrecht gibt. Hier sollten Beispiele genannt werden. Leistungsklage, Gestaltungsklage, Feststellungsklage. Jeder Prüfling sollte für die von ihm genannte Klageart auch ein kurzes Beispiel nennen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Leistungsklage. Sodann war auf die Zuständigkeit des Gerichts einzugehen. Hier war festzustellen, dass das Landgericht zuständig ist, da ein Streitwert über 5.000,01€ vorliegt. Ebenfalls musste kurz erörtert werden, dass die verschiedenen Ansprüche nach § 5 ZPO zusammengerechnet werden. Wir kamen auf § 32 ZPO und erläuterten kurz, dass es sich bei der unerlaubten Handlung um eine sog. doppeltrelevante Tatsache handelt.
Weiter ging es mit der Begründetheit der Klage. Hier wurde ein Anspruch aus § 280 I BGB geprüft.
Zunächst war darauf einzugehen, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Hier war wohl ein Benutzungsvertrag anzunehmen. Genauer gingen wir dann nochmal auf den Schaden ein und beschäftigten uns mit den §§ 249 ff. BGB. Vor allem das Schmerzensgeld nach § 253 II BGB war genauer zu erläutern. Es war noch kurz auf ein Mitverschulden nach § 254 BGB einzugehen. Ein Anspruch aus § 823 I BGB wurde nur kurz genannt, aber nicht durchgeprüft.
Schließlich stellte der Prüfer noch prozessuale Fragen. Es ging unter anderem um den originären Einzelrichter, § 348 ZPO. Etwas genauer gingen wir auf das Versäumnisurteil und dessen Voraussetzungen ein. Zum Abschluss war ein vollständiger Tenor zu bilden. Hier war vor allem darauf zu achten, die Besonderheiten eines Versäumnisurteils sowohl hinsichtlich der Kosten als auch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu berücksichtigen. Machte man hier kleinere Fehler, nahm der Prüfer einem dies aber auch nicht übel.
Alles in allem eine angenehme und faire Prüfung.