Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 25
Aktenvortrag 4
Prüfungsgespräch 8
Endnote 5
Endnote (1. Examen) 7

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Baurecht /allgemeines Verwaltungsrecht

Paragraphen:  §61 BauGB, §40 GemO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin stellte einen Fall aus dem Baurecht. Sie prüfte nicht nach der Reihe und sie war sehr bemüht, uns die richtige Lösung zu entlocken. Auslegung und Wortwahl waren ihr sehr wichtig und falsch Gesagtes ließ sie ungern stehen, sondern war immer bemüht durch mehrmaliges Nachfragen doch noch auf den richtigen Weg zu führen.
Sie stellte folgenden Fall: A erbte ein Hausgrundstück, welches seit längerer Zeit leer stand. Das Haus war in einem äußert schlechten Zustand, sodass von diesem auch Gefahren ausgingen, wie zerbrochene Fenster. Das Grundstück war verwildert, bei einem Sturm drohte Einsturzgefahr. Die Nachbarn befürchteten bei dem nächsten Unwetter Schäden und beschwerten sich bei der Stadt über den Zustand. Was und wie können Sie etwas erreichen?
Es wurde zuerst erörtert, wer hier zuständig ist. Hierbei ging es um die Zuständigkeitskette – untere Bauaufsichtsbehörde – Stadt – Bürgermeister – sowie die Abgrenzung zum für kreisangehörige Städte zuständigen Oberbürgermeister (§ 40 GO).
Im Anschluss daran wurden entsprechende EGL ermittelt. In Betracht kamen hier § 61 BauO und § 14 OBG. Diese mussten voneinander abgegrenzt werden und es sollte bestimmt werden, welche hier zum Tragen kommt. Im Anschluss daran wurde ermittelt, welcher Gefahrenbegriff hier unbedingt anzusprechen sei. Wir besprachen nun den Gefahrerforschungseingriff und seine Voraussetzungen. Aber vor allem ging es der Prüferin darum herauszuarbeiten, wie dies in der Praxis ablaufen würde und ob bzw. wer ein SV Gutachten einholen muss und wie sich dieser Umstand mit den Kosten verhält. Weitere Fragen in diesem Zusammenhang waren, wie sich eine Person ausfindig machen lässt. Wie die verschiedenen Störerbegriffe sind und dass es sich hierbei um einen Zustandsstörer handelt. Die Prüferin wollte im Anschluss daran wissen, wie eine Ordnungsverfügung geschrieben werden muss, um alles zu erfassen. Es wurde genannt, dass eine Verfügung ergehen müsse, Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Fenster sichern). Hierzu müsse eine Frist gesetzt werden, sowie ein geeignetes Zwangsmittel angedroht werden. Dann wurden die in Betracht kommenden Zwangsmittel erörtert und wir besprachen die Möglichkeit einer Duldungsverfügung mit Zwangsgeld.
Zu guter Letzt sprachen wir in dem Zusammenhang noch über die Verhältnismäßigkeit die Voraussetzungen wurden erörtert. Hier wurde die Geeignetheit, die Angemessenheit und die Verhältnismäßigkeit im Bezug zu dem Fall besprochen Dann war die Prüfung auch schon vorbei. Ich würde mich bei ihr auf allgemeines Verwaltungsrecht vorbereiten und die Basics aus dem Baurecht können definitiv auch nicht schaden.
Viel Erfolg !!!