Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Februar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Gesetzesakzessorische Verwaltung, grundrechtsrelevante Äußerung von Regierung

Paragraphen: §83 GG, §30 GG, §12 GG, §90 GG, §14 GG

Prüfungsgespräch:Frage-Antwort, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fragte zu Beginn, wer denn für den Vollzug von Gesetzten zuständig ist. Dann musste man die 83ff kurz darstellen und erläutern, was der Unterschied ist in Bezug auf die Kontrollbefugnisse des Bundes (Fach- oder Rechtsaufsicht). Dann wurde anschließend gefragt, was es denn so für Sachen gäbe, die verwaltet werden müssen, wobei er auf EU Rechtsakte hinauswollte. Dann sollte man kurz den Unterschied zwischen Richtlinien und Verordnung darlegen und anschließend sagen, wie diese denn einzuordnen wären, wobei der Prüfer hier ein wenig Hilfestellung gab. Letztlich ist es bei Richtlinien unproblematisch, wenn diese durch ein Bundesgesetz umgesetzt werden. Dann wurde nach den Verordnungen gefragt, diese gelten ja unmittelbar in Deutschland ohne Umsetzungsgesetz. Dann sollte man kurz was zu dem Rangverhältnis sagen (Anwendungs-, aber kein Geltungsvorrang). Dann wurde gefragt, wer diese denn jetzt vollzieht, wobei der Prüfling auf den Grundsatz aus 30 GG abstellte, sodass nach dem Grundgesetz die Länder zuständig wären. Der Prüfer stellte dann fest, dass dies nach dem Wortlaut so wäre, aber einer Mindermeinung entspräche, d.h. man wurde auf das Problem aufmerksam gemacht. Sodann galt es ein wenig zu diskutieren: hat sich der Grundgesetzgeber damals schon Gedanken darum gemacht und sich damit bewusst für 30 GG entschieden oder gelten die 83ff analog (so scheinbar die hM). Abhängig von dem Gedanken, ob der Grundgesetzgeber dies im Blick hatte, konnte man dann die Planwidrigkeit verneinen, wobei man dies wegen 24 GG gut annehmen konnte, auf den der Prüfer dann aber selber hinwies.
Dann teilte der Prüfer einen Auszug aus einem noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetz aus. Da wird man als Prüfling natürlich erstmal nervös, aber lasst euch gesagt sein, dass der Prüfer einigermaßen ausführlich das Gesetz erläuterte und man dann auf das Problem gestoßen wurde, dass es gegen Art. 90 GG, den der Prüfer ebenfalls erwähnte, verstoßen könnte. Konkret ging es darum, dass der Bundesgesetzgeber in dem Bundesgesetz die Möglichkeit vorsah, auf Antrag eines Landes die Verwaltung der Bundesautobahnen in Auftragsverwaltung der Länder zu übergeben, während Art. 90 II GG n. F. ausdrücklich nur Bundesverwaltung vorsieht. Dann wurde nach der formellen Verfassungsmäßigkeit gefragt, die aber unproblematisch war. Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit musste man dann argumentieren, ob das Gesetz durch die Ermächtigung in 90 II S. 6 GG gedeckt ist. Der Prüfer gab dann einige kleinere Hinweis, z. B. dass man sich mal den 87d II ansehen solle oder die weiteren Absätze des 90 GG. Daraus konnte man dann den Umkehrschluss ziehen, dass das GG die Verwaltung abschließend geregelt hat, weil in den anderen Normen die Möglichkeit der Übertragung auf die Länder ausdrücklich vorgesehen ist. Dann wurde nach der Folge gefragt (Verfassungswidrigkeit) und gefragt, wie man das angreifen könnte (Abstrakte Normenkontrollverfahren).
Ich möchte dazu nochmal anmerken, dass sich damit wohl kein Student jemals beschäftigt hat, aber man die Fragen schon lösen konnte, weil der Prüfer entsprechende Hinweise und Hilfestellungen gab, daher lasst euch nicht verrückt davon machen; es wird nicht wirklich vorausgesetzt, dass man da Detailwissen hat!
Dann schilderte der Prüfer, dass Herr Seibert, der Pressesprecher der Regierung, sich zu den Versuchen von VW an Affen geäußert hat und gesagt hat, die Autobauer sollten eher an der Reduzierung der Stickstoffgase arbeiten, als die fehlende Gefährlichkeit dieser darzustellen. Dann wurde mangels Zeit nur noch gefragt, welche Grundrechte in Betracht kämen, wobei auf eine weitere Definition von Schutzbereich i.d.R. verzichtet wurde. Jeder sollte ein Grundrecht nennen (Art. 12, 14 (iE (-)), 5 III GG) Dann war die Prüfung vorbei.