Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Juli 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Juli 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 6,2 5,8 8,5
Aktenvortrag 12 5 9
Prüfungsgespräch 9 9 9
Endnote 7 6,8 9
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: 45 HSOG; Abschleppfälle

Paragraphen:  §40 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort , hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Es ging um einen Klassiker: Abschleppfälle.
Es wurde ein neues Parkschild platziert, die Frau Y parkte im Haltverbot und der PKW wurde nach 30 Min abgeschleppt. Ihr Ehemann der Halter des Fahrzeugs ist, erhält einen Bescheid mit der Aufforderung die Kosten zu zahlen. Zwangsgeld wurde angesetzt im Falle des Nichtzahlens.
Sodann starteten wir mit der Zulässigkeit der Klage. Diese wollte die Prüferin ganz ausführlich besprechen. wir begannen mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg nach 40 VwGO. davon mussten alle einzelnen Voraussetzungen und die einzelnen Theorien genannt werden (Subordinationstheorie Modifizierte Subjekts Theorie)
Dann wurden wir nach auf- und abdrängenden Sonderzuweisungen gefragt.
Als nächstes nannten wir die AK als statthafte Klageart besprachen die örtliche und sachliche Zuständigkeit die Klagefrist und das Vorverfahren.
Dann kamen wir zur Begründetheit. Hier war es wichtig den Prüfungsumfang der Anfechtungsklage genau zu benennen § 113 I S.1.
Sodann erklärten wir, dass bei einem belastenden VA immer eine Ermächtigungsgrundlage notwendig sei. als EGL nannten wir den § 45 HSOG, der bereits im Sachverhalt aufgeführt wurde. Dann gingen wir weiter zu den formellen VSS und diskutierten die Zuständigkeit. dies war der Oberbürgermeister. Sodann sprachen wir den § 28 HVwVfG an. vorliegend wurde der Adressat nicht ausdrücklich angehört. es kam sodann auf eine Heilung nach § 45 HVwVfg an. wir sollten benennen bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Heilung möglich sei -bis zum Ende der mündlichen Verhandlung.
Dann prüften wir die materiellen VSS des 45 HSOG und fragten uns ob es sich nicht eher um einen § 8 HSOG handelt.
Dann war die Zeit vorbei.