Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bandenburg im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Vor unserer Prüfung hatten wir im Aktenvortrag einen Sachverhalt der sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage richtete.
Unsere Prüfung bestand aus einem Mix an aktuellen Themen, Standardproblemen und einem eher ungewöhnlichen alten Fall aus einer vergangenen Prüfung (19.02.2013).
Die Prüfung begann mit der Frage, welches Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 12. Juni 2018 erwartet wird: Urteil zum Streikrecht von Beamten. Daraufhin wollte er grundsätzlich wissen, wo der Unterschied zwischen Beamten und öffentlichen Angestellten liegt und woraus sich ein Streikrecht ergibt. Wir gingen dabei auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG sowie den Grundpflichten der Beamten aus §§ 60 BundesbeamtenG, 33 BeamtenStG ein. Womit wird letztendlich ein Streikverbot bisher begründet? Die Funktionsfähigkeit des Staates muss gewährleistet sein. Er wollte im Verlauf dieses Themenbereichs hören, woher sich ein Streikrecht ergibt. Wir kamen letztendlich auf Art. 9 Abs. 3 GG und das dort verankerte Recht Gewerkschaften zu bilden und zur Durchsetzung von einer besseren Bezahlung zu streiken. Wir sprachen auch Art. 8, 12 GG an, worauf er aber nicht hinauswollte. Es wurde auch festgehalten, dass Angestellte im Rahmen eines ausgehandelten Tarifvertrages bezahlt werden während die Beamtenbesoldung vom Parlament beschlossen wird. Er kommentierte dann noch, dass die Beamten das Parlament ja nicht bestreiken könnten.
Dabei gab es auch einen Ausflug Richtung Europarecht. Er fragt danach, ob sich auch aus der EMRK bzw. den EU-Grundrechten ein Streikrecht ergibt und wir kamen dabei auf Art. 12 und Art. 28 der EU-Grundrechtecharta zu sprechen. Daraufhin fragte er wie es sich verhält, wenn zum Beispiel ein französischer Staatsbürger in Deutschland ins Beamtenverhältnis aufgenommen würde und ob er sich eventuell aus Gründen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV auf ein Streikrecht berufen könnte. Wir lehnten dies wegen einer möglichen Rechtfertigung aus „Gründen der öffentlichen Sicherheit“ nach Art. 45 Abs. 3 AEUV ab. Er fragt nach, ob es eine noch ausdrücklichere Rechtfertigungsmöglichkeit gäbe und wir gingen auf Art. 45 Abs. 4 AEUV ein, wobei er nachfragte, ob der EuGH diesen Tatbestand weit oder restriktiv auslegen würde. Die richtige Antwort lautete, dass der EuGH diesen Begriff restriktiv auslegt.
Anschließend stellte der Prüfer mündlich folgenden Fall, den wir alle aufgrund des Protokolls vom 19.02.2013 kannten. Dies führte zu einer generell recht flüssig verlaufenden Prüfung, auch wenn es durch den zivilrechtlichen Einschlag nicht so leicht war. Der Fall: Ein Tierarzt gelangt an eine Katze, bei der es sich nicht um ein wildes Tier handelte und versorgt diese wobei Kosten iHv 1000 Euro entstehen. Er wendet sich an die Gemeinde, damit diese die ihm entstandenen Kosten übernimmt. Die Gemeinde beruft sich jedoch darauf für eine solche Versorgung von gefundenen Tieren einen Vertrag mit einem Tierheim geschlossen zu haben. Darin verpflichtet sich das Tierheim gegen eine monatliche Zahlung sich um gefundene Tiere im Auftrag der Gemeinde zu kümmern. Der Tierarzt hätte also nicht tätig werden müssen aus Sicht der Gemeinde. Er will jetzt auf dem Klageweg die entstandenen Kosten geltend machen.
Es wurde die Zulässigkeit einer Klage diskutiert, wobei recht zielstrebig auf die Leistungsklage eingegangen wurde, da hier eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen könnte. Danach diskutierten wir die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag und kamen auf die §§ 677 ff. BGB zu sprechen. Wir diskutierten das fremde Geschäft.
Zunächst fragte er auch ob es sich bei dem Tier überhaupt um eine Sache handeln würde (§ 90a BGB) und ob es sich um ein wildes Tier handeln würde (dann wäre es herrenlos gewesen). Wir kamen auf die Pflicht zu sprechen, dass die Gemeinde ein Fundbüro einrichten muss, welches sich aus § 967 BGB ergibt. Dabei fragte er auch was Beliehene und Verwaltungshelfer sind. Wir diskutierten dann, ob die GoA im Interesse des Geschäftsherrn erfolgt sei. Dies erfolgte nicht, da die Gemeinde die Kosten nicht übernehmen wollte. Danach kamen wir auf § 679 BGB zu sprechen und sprachen darüber, ob die Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen hätte. Wir sprachen kurz an, dass der Staat nicht unbegrenzt will, dass Bürger sich zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben berufen fühlen. Durch den Vertrag mit dem Tierheim ist die Gemeinde im Ergebnis ihrer Verpflichtung ausreichend nachgekommen.