Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9,63
Prüfungsgespräch 10,6
Endnote 9,87
Endnote (1. Examen) 10,11

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verbraucherdarlehensrecht

Paragraphen: §491 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zu Beginn einen ausführlichen Sachverhalt mit so vielen Problemen, dass die Zeit nicht ausreichte um auf alles einzugehen. Es war kein Problem, nochmals Fragen zu stellen, wenn zu dem geschilderten Sachverhalten Unklarheiten blieben. Der Prüfer ist natürlich insoweit protokollfest, als dass er aufgrund seiner Anwaltstätigkeit Bankrecht prüft. Der Sachverhalt in unserer Prüfung spielte sich teils im BGB-AT und vorwiegend im Bereich der §§ 491 ff. BGB sowie §§ 355 ff. BGB ab. Folgender Sachverhalt: Käufer K erwirbt käuflich im Jahr 2015 bei der BMZ-AG ein Kfz zum Preis von 130.000 Euro. Hierbei werden ihm durch die BMZ-AG für die erforderliche Finanzierung Formulare der BMZ-Bank-GmbH vorgelegt. Daraufhin schließt der Käufer K gleichzeitig mit der BMZ-Bank, vertreten durch die BMZ-AG, einen (Verbraucher-)Darlehensvertrag ab. Das Kfz wird durch den K wiederum an die BMZ-Bank-GmbH formlos sicherungsübereignet. Zu dem Darlehensvertrag wurden folgende konkrete Angaben gemacht:

  • Kein Zinssatz schriftlich vereinbart, nur mündlich
  • Keine Sicherheiten schriftlich vereinbart
  • Widerrufsfrist von 10 Tagen vereinbart
  • Beginn der Widerrufsfrist mit Kreditantrag des Kunden vereinbart
  • Für Kreditwürdigkeitsprüfung fällig werdende Vergütung iHv 500 Euro vereinbart

Zudem wurde 2017 bekannt, dass auch in dem gekauften PKW eine manipulierte Software verarbeitet wurde. Die grundlegende Frage war nun, wie sich der Käufer K vom Darlehensvertrag lösen könne.
Zunächst sollte die wirksame Vertretung der BMZ Bank GmbH durch die BMZ AG geprüft werden. Hierbei galt es im Grunde den §§ 164 ff. zu prüfen. Dabei wollte er zunächst alle Voraussetzungen der Stellvertretung prüfen und legten Wert auf Nennung der genauen Schlagwörter. Als Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip wollte er das „unternehmensbezogene Geschäft“ hören. Der K rügte nun eine Vertretungsmacht und forderte die BMZ Bank GmbH zur Genehmigung des Vertrages auf, welche untätig blieb. Die Fragen, ob der Vertrag nun gem § 177 II BGB unwirksam wäre, wurde korrekterweise verneinen, da die Norm nur bei Fehlern von Vertretungsmacht anwendbar ist.
Als nächstes wurde das Widerrufsrecht geprüft. K hat ein Widerrufsrecht gem. § 495, 355 II 1, 2 BGB. Hierbei sollten die einschlägigen Normen gründlich subsumiert werden. Insbesondere galt dies für § 491 I (Beginn der Widerrufsfrist). Sodann ging es um die Nicht-Vereinbarung des Zinssatzes sowie der Sicherungsübereignung. Hier war auf § 494 I, II, VI BGB einzugehen und zu subsumieren. Geprüft wurden auch die Rechtsfolgen, der fehlenden Vereinbarung. Dabei wurde diskutiert, ob die tatsächlich geleistete Sicherungsübereignung wegen fehlendem Rechtsgrund kondizierbar ist gem. § 812 I 1 1. Var BGB. Dies wurde aber verneint, da § 494 VI kein Verbot für spätere isolierte Sicherungsabreden darstellt. Es verhindert lediglich ein eigenes Recht des Darlehensgebers, eine Sicherung zu verlangen. Dabei musste aber auch § 494 VI 2 gefunden werden, dass § 494 VI 1 nicht bei Allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen über 75.000€ gilt (PKW: 130.000€).
Kurz besprochen werden sollten dann noch die Rechtsfolgen der zu kurzen Widerrufsfrist. Hierbei wurde noch diskutiert, wann das Widerrufsrecht verwirkt (Rspr. 5-10 Jahre).
Weiter wurde geprüft, welches Gericht zuständig ist, und welche Rechtsmittel/Rechtsbehelfe es gegen ein klageabweisendes Urteil gäbe. Dabei musste kurz die Berufung und Revision sowie deren Zulässigkeitsvoraussetzungen genannt werden.
Sodann wurde noch kurz die Gebühr für die Kreditwürdigkeitsprüfung besprochen. Hierbei musste eine AGB-Kontrolle durchgeführt werden. Die Rechtsprechung sollte insoweit bekannt sein
Fazit: Die Prüfung bei diesem Prüfer ist sehr angenehm und auch gut zu meistern. Ihr solltet euch intensiv mit dem Bankenrecht auseinandersetzen: Verbraucherdarlehensverträge, AGB-Kontrolle, Vertretungsregelungen sowie Gerichtszuständigkeiten.