Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland im September 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im September 2018. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,7
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 8
Endnote 6,5
Endnote (1. Examen) 6,6

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Strafprozessrecht, Beweisverwertungsverbot, materielles Recht

Paragraphen:  §252 StGB, §136 StPO, §307 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Er begann die Prüfung mit der Frage, welche Rechtsmittel die StPO kennt. Bei der Berufung hakte er besonders nach, wann diese statthaft ist. Aber auch bei der Revision fragte er nach den Zuständigkeiten der Gerichte und der Besetzung der Spruchkörper. Hier wollte er auch gern die jeweiligen Normen hören. Es empfiehlt sich daher, Instanzenzug und Spruchkörperbesetzung gut zu wiederholen, damit man nicht lange im Gesetz blättern muss.
Was ist der Unterschied zwischen Rechtsmittel und Rechtsbehelf? Rechtsmittel haben Devulotiveffekt und Suspensiveffekt. Ist letzterer immer zwingend. Nein bei der Beschwerde nicht gemäß § 307 StPO. Wann ist die Beschwerde statthaft? Bei Beschlüssen und Verfügungen des Vorsitzenden, § 304 StPO. Welche Beschlüsse kommen in Betracht? Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmebeschluss, Entziehung der Fahrerlaubnis etc.
Dann teilte er einen Fall aus, der aus der AG bekannt war oder bereits als Klausur gestellt wurde.
Grob ging es um A und B, die nachts in das Lager des Elektrohandels Müller einbrachen und dort Elektroartikel entwenden wollten. Dabei wurden sie jedoch von dem Nachtwächter erwischt, der nachdem er einen lauten Knall aus dem Lager gehört hatte, auftauchte um nach dem Rechten zu sehen. A schnappte sich einen Karton mit einem Laptop und flüchtete. B folgte ihm. Der Nachtwächter sah zwei Personen flüchten und eine davon hatte einen Karton bei sich. Der A glaubte, der Nachtwächter würde ihn verfolgen und stach diesen mit dem mitgeführten Springmesser nieder. Er erkannte nicht, dass es sich um den B handelte.
Der A flüchtete mit dem Auto und geriet in eine zuvor errichtete Straßensperre der Polizei. Er blieb jedoch nicht stehen, sondern steuerte unaufhörlich auf den sich in den Weg stellenden Polizeibeamten zu, der sich nur noch durch einen Sprung zur Seite retten konnte. A kollidierte schließlich mit dem Polizeiwagen. In dem Fahrzeug fand man einen Karton mit der Aufschrift Elektrohandel Müller und ein blutverschmiertes Springmesser. Der A wurde in ein weiteres Polizeifahrzeug gesetzt. Eine Belehrung unterblieb. Auf dem Weg zur Wache ging ein Funkspruch ein, über das Auffinden des verletzten B. Erst da erkannte A was er getan hatte und äußerte: „Scheiße, ich dachte es sei der Nachtwächter.“
Auf der Polizei wurde er ohne Belehrung vernommen und machte detaillierte Angaben zur Tat.
In einer richterlichen Vernehmung verweigerte er nach Belehrung jegliche Angaben und sein Verteidiger widersprach der Verwertung der ersten Vernehmung.
Er wollte zunächst wissen, wie an den Fall heranzugehen ist und welche Probleme sich stellen?
Gliederung in Tatkomplexe und das Problem der Verwertbarkeit von As Aussage bei der Polizei wurden genannt. Es wurde mit der materiell-rechtlichen Prüfung begonnen. § 252 StGB wurde durchgeprüft, was erheblich Zeit in Anspruch nahm. Insbesondere bei der Beute-Erhaltung-Absicht bzw. generell bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes wurde lange diskutiert, ob es nur primär oder ausschließlich auf die Sicherung der Beute ankommt oder ob es dem Täter (auch) darum geht zu flüchten.
Es wurden dann noch das Vorliegen eines Beweiserhebungsverbots diskutiert (§ 136 I 2, 163a IV StPO) und ob daraus zwingend ein Beweisverwertungsverbot zu folgen hat und die Möglichkeiten erörtert, welche alternativen Beweismittel vorliegend bestehen um den hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Ein BVV wurde letztlich unter Eingehung auf die Abwägungslehre und die Rechtskreistheorie bejaht, wobei auch die Widerspruchslösung zum Tragen kommt, da hier ein relatives BVV vorlag.