Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Brandenburg im August 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im August 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 11,57
Aktenvortrag 13
Zivilrecht 13
Strafrecht 13
Öffentliches Recht 12
Endnote 12,01

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Gewahrsam, Regelbeispiel, Konkurrenzen

Paragraphen: §242 StGB, §243 StGB, §246 StGB, §263 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat bis auf wenige Ausnahmen der Reihe nach geprüft.
Er ließ jeden zu Ende sprechen. Gefiel ihm die Antwort nicht, wurde der nächste: „Und wie sehen Sie das?“ gefragt.
Ausgehend von einem Raub bzw. einer Räuberische Erpressung, damit an den AV anknüpfend, mit einer Spielzeugpistole wurde nach der Strafbarkeit des Betrugs gefragt. Dieser wurde nach einem Kraftakt bejaht.
Der Clou war es, herauszuarbeiten, dass zwar alle TBM vorliegen, der TB aber auf Konkurrenzebene zurücktritt.
Danach gab es einen aus den Protokollen bekannten Fall:
Zwei Menschen im Kino. A und B. B schläft ein und hat ein Handy neben sich liegen. A stiehlt dieses, B war vor der Wegnahme aber verstorben. Danach verkauft A das Handy in einem Geschäft für 400 €
Schwerpunkte:
Wegnahme – Gewahrsam=Besitz? Hier wollte er auch auf die Hausnummer § 1922 BGB hinaus mit Hinweis, dass immer noch Strafrecht geprüft werde, aber das ja schon fast Allgemeinbildung sei. Vorsatz – Vorstellungsbild – Versuch (Abgrenzung Wahndelikt – untauglicher Versuch (und verschiedene Typen des untauglichen Versuchs))
Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 6 – Tod oder Schlaf einschlägig? Rechtsnatur des § 243 – eingehend auf die genannten Beispiele wollte er auch darauf hinaus, ob diese abschließend sind und dann wollte er „unbenannter Fall des § 243“ hören.
Kurze Übersicht über die Lieblingsthemen von Herrn Schertz, was sich auch aus anderen Protokollen ergibt:
Ferner wurde auf die Zueignung eingegangen und dort auf die Subsidiaritätsklausel. Gefragt war, ob diese einschlägig ist wenn die andere Tat nur versucht wurde. IE ist diese nur bei vollendeten Delikten einschlägig. Dann ging es noch auf die TB-Lösung bzw. die Konkurrenzlösung ein.
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung
Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
Mordmerkmale Habgier, Heimtücke, Ermöglichungsabsicht (“andere”) niedrige Beweggründe, gemeingefährliche Mittel (vertieft!)
Motivbündel
Problem: „andere Tat“ -> Argumentation wie in den Vorprüfungen: zeitliche + normative Zäsur Wirkung
Mittäterexzess
Problem des erfolgsqualifizierten Versuchs
Abgrenzung E-Vorsatz zu bF “Franksche Formeln”
Hemmschwellentheorie
Beispielhafte Entscheidung bzgl. des Straßenverkehrs/ Beispiele für 315 III
Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelik
Was ist ein Heranwachsender JGG sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe
32 StGB