Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Subventionen, Rechtverordnungen, Nachbarschutz im Baurecht, Auswirkungen von Europarecht auf Landesrecht

Paragraphen:  §80 GG, §53 LVG, §52 VwGO, §70 LBO, §59 LBO

Prüfungsgespräch:Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Thema der Prüfung: Was sind Subventionen? Bedürfen sie einer Rechtsgrundlage, Leistungsverwaltung, Eingriffsverwaltung, Festsetzung im Haushaltsplan?
Was sind Verordnungen? (wirken wie formelle Gesetze, bedürfen einer EGL, werden von einem Exekutivorgan erlassen.)
Was sind formelle und materielle Gesetze, Beispiele für beides? Rein formelle Gesetze sind zum Beispiel die Geschäftsordnung des Bundestags oder der Haushaltsplan.
Wie ist die Rangordnung von Bundes-, Landes,- Europarecht? Wie wirkt sich der Vorrang des Europarechts im Verwaltungsrecht aus? Der Prüfer wollte darauf hinaus, dass bei der Rücknahme und dem Widerruf von Verwaltungsakten die „kann“ Regelung der §§ 48 49 VwVfG europarechtswidrig ist. Dann gab es einen kurzen Fall zum baurechtlichen Nachbarschutz, den der Prüfer ausgedruckt hatte und austeilte: Es ergeht eine Baugenehmigung ohne Bekanntgabe an den Nachbarn. Der Bauherr beginnt erst nach 3 Jahren zu bauen, jetzt begehrt er vor Gericht von der Behörde die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf der Genehmigung. Was macht das VG? Welches ist die statthafte Klageart? Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage? Wer ist beteiligt an dem Verfahren? Sind beigeladene Beteiligte? Inwiefern ist die Beiladung nach der VwGO mit der Nebenintervention und Streitverkündung im Zivilrecht vergleichbar? Hat der Nachbar sein Klagerecht verwirkt? Welche Regelung gilt hierfür – 1 Jahr? (Nein, denn der Bauherr hat ja erst nach 3 Jahren mit dem Bau angefangen, sodass der Nachbar dann erst von der Baugenehmigung erfahren hat.