Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im September 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer prüfte anders als in den vorherigen Protokollen beschrieben, nicht die typischen Vermögensdelikte wie Raub/ räuberische Erpressung, sondern nur ein einziges Delikt, nämlich § 339 StGB.
Er begann die Prüfung mit einem aktuellen Fall. Ein FDP-Abgeordneter hatte vor kurzem Berlins Innensenator wegen Rechtsbeugung angezeigt. Dieser hatte nämlich unterlassen weil dieser es unterlassen Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizeivizepräsidentin Koppers wegen der Schießstandaffäre einzuleiten. Grund hierfür war eine geplante Beförderung zur Generalstaatsanwältin. Konkret wird Koppers vorgeworfen, dass sie jahrelang Polizeibeamte auf maroden Schießständen trainieren ließ und dadurch deren Gesundheit gefährdete. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den Innensenator jedoch eingestellt.
Der Prüfer fragte, welche Delikte denn nun in Betracht kämen. Wir fingen an mit dem § 339 StGB.
Hier sollten die einzelnen Tatbestandsmerkmale definiert und subsumiert werden. Täter des § 339 StGB können ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter sein. Der Prüfer kam es hier auf die Kenntnis des § 11 StGB an, der bestimmt, wer Richter und Amtsträger ist. Der Innensenator unterfiel dann § 11 I Nr. 2b StGB und konnte folglich Täter sein. Schließlich musste definiert werden, was eine Rechtssache ist. Dem Prüfer kam es hier darauf an, dass sich Personen mit „unterschiedlichen und gegenläufigen Interessen“ gegenüberstehen. Wir prüften anschließend, ob das Nichteinleiten des Disziplinarverfahrens unter eine Rechtsbeugung fiel. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein „eklatanter besonders offensichtlicher“ Rechtsverstoß vorliegt. Der Prüfer wollte zunächst, wissen, warum eine solche Einschränkung vorgenommen werden müsse Anschließend las er uns eine Vorschrift vor, die den Innensenator h verpflichtete entsprechende Disziplinarmaßnahmen in solchen Fällen zu ergreifen. Er wollte hier darauf hinaus, dass den Innensenator bei der Frage, ob er Disziplinarmaßnahmen gegen Frau Koppers ergreift, gewissermaßen die Position eines Staatsanwaltes zukommt. Er wäre also nur dann zu Disziplinarmaßnahmen verpflichtet gewesen, wenn Frau Koppers einer Körperverletzung gegen die Polizeibeamten hinreichend verdächtig wäre. Hier wurde dann § 223 StGB geprüft. Der Prüfer wollte nun wissen, woran dieser vorliegend scheitert. Es gibt wohl Kausalitätszweifel, weil nicht klar war, ob die Gesundheitsverletzung der Beamten tatsächlich auf die maroden Schießstände zurückging. Hier nannten wir den Begriff der „alternativen Kausalität“, damit war er jedoch auch nicht zufrieden. Insgesamt sank die Stimmung mit jeder Minute. Er wurde immer ungeduldiger und unzufriedener. Anders als in den vorherigen Protokollen kam keiner seiner klassischen Fälle ran, weshalb wir sehr niedergeschlagen aus der Prüfung gingen. Trotz guter Vornoten (6,7,8,8) wurden wir alle sehr unfair benotet.