Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland im September 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im September 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8,07
Zivilrecht 12
Strafrecht 13
Öffentliches Recht 16
Endpunkte 14,5
Endnote 9,78

Zur Sache:

Prüfungsstoff: Nicht Protokollfest

Prüfungsthemen: Mietrecht

Paragraphen: §§535 BGB, §543 BGB, §569 BGB, §12 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Zunächst prüfte der Prüfer die Kandidatin mit dem Europarechtsschwerpunkt, da er offensichtlich eine Affinität für das Rechtsgebiet hat. Er diktierte einen kleinen Fall: EU erlässt Richtlinie im Jahr 2011, die bis Ende 2013 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden soll. In dieser RL ist vorgesehen, dass mindestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Vertragsschluss bei Versicherungsverträgen ein Widerruf möglich sein muss. Deutschland erlässt im Jahre 2012 ein Gesetz, das vorsieht, dass Versicherungsverträge bis zum Ablauf von 1 Jahr nach Vertragsschluss widerrufen werden können. A hat Anfang 2013 einen Versicherungsvertrag geschlossen und widerruft diesen im September 2018. Frage: Kann Versicherung von A die Prämie ab Oktober 2018 verlangen?
Nach deutschem Recht Widerruf zu spät; deutsches Recht müsste aber u.U. unangewendet bleiben, wenn nicht konform mit Richtlinie
Frage: Wann ist das – losgelöst von diesem konkreten Fall – der Fall?
Antwort: Wenn Umsetzungsfrist bereits abgelaufen und Recht aus der RL unbedingt und hinreichend bestimmt
Frage: Kommt auch hier eine unmittelbare Anwendung in Betracht?
Antwort: Nein, da RL jedenfalls keine horizontale Drittwirkung haben, d.h. auch bei Ablauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten.
Frage: Was könnte man sonst zugunsten des A machen?
Antwort: Eventuell Richtlinienkonforme Auslegung (hier eigentlich schwierig, weil Fristenbestimmungen normalerweise nicht auslegungsfähig, BGH hat aber wohl trotzdem versucht, über eine richtlinienkonforme Auslegung weiterzukommen). Ansonsten europarechtlicher Staatshaftungsanspruch
Frage: In welchem Fall wurde dieser entwickelt?
Antwort: Francovich
Frage: Um was ging es da ungefähr?
Antwort: RL, die vorsah, dass Reiseveranstalter Insolvenzabsicherung treffen müssen. RL wurde von Deutschland nicht rechtzeitig umgesetzt; Reiseteilnehmer klagte wegen erlittenem Schaden.
Frage: Kann auch schon innerhalb der Umsetzungsfrist ein Staatshaftungsanspruch gegen einen Mitgliedsstaat entstehen?
Antwort: Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn Mitgliedsstaat Gesetzgebung erlässt, die den Inhalten der RL diametral entgegensteht. Ableitung aus völkerrechtlichem Verschlechterungsgebot bzw. „standing still“ Gebot.
Danach war die Europarechtsprüfung zu Ende und die allgemeine Zivilrechtsprüfung begann.
Der Prüfer diktierte uns zunächst einen Fall. Er diktierte sehr schnell und erwähnte viele Details, die im Nachhinein für den Fall irrelevant waren. Es war aber nicht schlimm, da am Ende des Falls jeder Prüfling nochmal nachgefragt hat, sofern er bestimmte Stellen nicht verstanden hat und der Prüfer dies gerne nochmal den Sachverhalt wiederholte.
Der Fall lautete im Wesentlichen wie folgt:
V vermietete an eine Studentin M aus Frankreich eine Ein-Zimmer-Wohnung in dem Haus, in dem er selbst auch mit seiner Lebensgefährtin lebt. Ohne die M darüber zu informieren, behielt V einen Zweitschlüssel für die Wohnung. Diesen Zweitschlüssel hing er in seiner Wohnung an einer sichtbaren Stelle auf. An einem Tag, an dem die M an der Universität war, nahm sich die Lebensgefährtin des V, die L, den Schlüssel und ging in die Wohnung der M. Sie begründete dies damit, dass es anfing zu stürmen und zu regnen und dass sie ein offenes Fenster der M schließen wollte. Ob es an dem Tag tatsächlich stürmte und regnete ist zwischen den Parteien streitig und wurde vorliegend auch offen gelassen.
L entdeckte unter anderem eine offene Butterdose auf dem Tisch, usw. und teilte diese,, unhygienischen Zustände“ dem V mit.
Als M erfuhr, dass die L in ihrer Wohnung war, verfasste sie ein Kündigungsschreiben und übergab dies noch am gleichen Tag dem V.
Der Prüfer fragte relativ offen, welche Fragen sich nun stellen.
Wir begonnen unsere Prüfung damit, ob V noch weiterhin Miete von der M verlangen kann. Dies wäre nur der Fall, sofern sie ihm weiterhin den Mietzins iSd § 535 Abs. 2 BGB schuldet. Dies wäre nicht der Fall, wenn M den Mietvertrag wirksam iSd § 542 BGB gekündigt hat.
Fraglich war, ob der M ein Kündigungsgrund gem. § 543 Abs. 1 BGB (iVm § 569 BGB) zugestanden hat. Entscheidend war, ob für M ein wichtiger Grund für eine Kündigung bestanden hat.
Zunächst begannen wir mit einer allgemeinen Betrachtung der Norm:
Ihr Verhältnis zu § 313 BGB; dies ist eine Norm aus dem Schuldrecht AT, § 543 BGB ist spezieller aber nicht abschließend.
In welchen Vorschriften des Schuldrecht BT sich weitere Kündigungsvorschriften finden; Regelungen aus dem Werkvertragsrecht und Dienstvertragsrecht. Insbesondere bei § 627 BGB wollte der Prüfer Beispiele für Berufsgruppen mit einer besonderen Vertrauensstellung hören, etwa Rechtsanwälte. Bezüglich Letzteren fragte der Prüfer nach, ob Rechtsanwälte auch eine GmbH gründen könnten, was scheinbar möglich ist.
Nach diesem Exkurs kamen wir zurück zum Fall und wogen ab, ob ein wichtiger Grund für M vorgelegen hat. Daneben fragte der Prüfer auch, ob nach einer Kündigung entstandene weitere Kündigungsgründe sozusagen ,,nachgeschoben“ werden können, um eine Kündigung zu begründen. Antwort: nein, da § 569 Abs. 4 BGB vorsieht, dass Kündigungsgründe anzugeben sind. Daher sind später entstandene Gründe außer Betracht zu lassen.
Da nicht nachgewiesen werden konnte, ob tatsächlich an dem Tag ein Sturm war und die M hierfür beweispflichtig war, wurde ein Kündigungsgrund verneint. Deshalb stellte sich auch nicht die Frage, ob es einen Kündigungsgrund dargestellt hat, dass V sich ohne das Wissen der M einen Zweitschlüssel zurückbehielt.
Der Prüfer fragte, ob die M trotzdem dem V etwas entgegenhalten konnten.
Wir antworteten, dass es problematisch sei, dass V sich einen Zweitschlüssel zurückbehalten hat, ohne die M darüber zu informieren.
Insoweit käme ein Zurückbehaltungsrecht der M hinsichtlich der Miete gem. § 320 BGB in Betracht oder sogar die Möglichkeit, dass sie dem V gar keine Miete schuldet.
Entscheidend war zu sehen, dass der Vermieter dem Mieter gem. § 535 Abs. 1 BGB den ,,Gebrauch“ der Mietsache schuldet, nur dann entsteht ein Mietzinsanspruch. Es stellte sich daher die Frage, ob V der M den Gebrauch der Mietsache auch gewährt hat, obwohl er sich einen Schlüssel zurückbehielt. Wir sprachen darüber, was Gebrauch bedeutet und kamen zu dem Ergebnis, dass nicht ausschließlicher Alleinbesitz geschuldet wird, sondern nur die tatsächliche Ingebrauchnahme. Letztere wurde M jedoch von V eingeräumt, sodass § 535 Abs. 1 BGB seitens des V erfüllt wurde und ein Mietzinsanspruch nicht entfallen ist.
Damit war der materielle Teil des Falls auch schon am Ende. Wir besprachen sodann die prozessuale Seite; das Amtsgericht am Belegenheitsort der Mieträume ist örtlich gem. § 29a Abs. 1 ZPO ausschließlich und auch sachlich unabhängig vom Streitwert gem. § 23 Nr. 2 a) GVG zuständig.
Ferner wurde die Kandidatin mit Europarechtsschwerpunkt gefragt, wie denn ein deutscher Titel theoretisch in Frankreich durchgesetzt werden kann. Diese überlegte, ob so etwas im int. Privatrecht oder mit den Regelungen der ROM – Verordnungen möglich ist. Dies war aber nicht das, was der Prüfer hören wollte. Er erklärte uns, dass es eine europäische Verordnung / sonstiges europäisches Recht gibt, die die Zwangsvollstreckung nationaler Titel im EU-Gebiet regelt. Leider kann ich mich nicht erinnern, welches Regelwerk er genau nannte.
Eine Kandidatin, die etwas zu kurz kam, wurde zum Abschluss gefragt, wie die prozessuale Seite bei der Gewerberaummiete aussieht. Antwort: örtlich bleibt die Zuständigkeit gleich, die sachliche richtet sich nach dem Streitwert, wobei hier insbesondere § 8 ZPO für die Berechnung entscheidend ist.
Die Prüfung war gut machbar und die Notengebung bei allen sehr wohlwollend, wobei man sagen muss, dass wir eine sehr starke Gruppe waren, bei der zwei Prüflinge bereits über 11 Punkten waren und ein weiterer ebenfalls im Prädikatsbereich. Da wir als Gruppe insg. sehr gut harmonierten und eigentlich kaum eine Frage unbeantwortet gelassen haben, war die Notengebung nachvollziehbar.