Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg im Oktober 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,16
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 9,2
Wahlfach 8
Endnote 7,7
Endnote (1. Examen) 10,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Kaufvertragsrecht

Paragraphen:  §123 BGB, §434 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion

Prüfungsgespräch:

Wie oben bereits erwähnt, stellte der Prüfer keinen Fall aus dem Erb.- oder Familienrecht, sondern wählte einen Sachverhalt aus dem allgemeinen/besonderen Schuldrecht. Der Sachverhalt lautete im Wesentlichen folgendermaßen:
Verkäufer (V) verkauft eine Wohnung an den Käufer (K). In der notariellen Urkunde war ein Kaufpreis von 300.000€ angegeben. Die Wohnung ist beim Verkauf vermietet an den Mieter (M). Außerdem war ein Gewährleistungsausschluss im Rahmen des gesetzlich zulässigem vereinbart. Nach dem Verkauf zahlt der Mieter wiederholt (d. h. bereits vor Abschluss des Kaufvertrages war M des öfteren mit der Miete in Rückstand geraten) die Miete nicht an den neuen Eigentümer K.
Der Mandant möchte nun wissen, was man jetzt unternehmen kann. Es wurden im folgenden die verschiedenen Varianten durchgesprochen: Anfechtung des Kaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung über die „Zahlungsmoral“ des Mieters, Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadensersatz oder Minderung. Der Schwerpunkt lag dabei insbesondere auf den beiden Fragen, ob das Unterlassen der Aufklärung über die schlechte Zahlungsmoral des Mieters eine arglistige Täuschung darstellt und ob dies ein Mangel i.S.d. §434 BGB darstellt.
Anschließend wurde der Fall etwas erweitert: Es geht um dieselbe Wohnung nur ist sie dieses Mal ausgebaut um ein Dachgeschoss. Dieser Ausbau wurde jedoch Schwarz ausgeführt und ist nicht Genehmigungsfähig. Hier war wieder zu erörtern, inwiefern dieses Mal eine Anfechtung nach §123 BGB gerechtfertigt ist und ob ein Mangel vorliegt.