Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Oktober 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Oktober 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 8 10 9 8 12
Prüfungsgespräch 8 12 11 10 13
Endnote 10 13 13 11 10
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Baurecht und Prozessrecht

Paragraphen:  §31 BauGB, §80 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin wollte zunächst wissen, welche gesetzlichen Neurungen es im Bereich des Verwaltungsrechts gab. Sie wollte auf die Erweiterung des Prüfprogramms beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO hinaus. So gehören nun auch die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zum Prüfprogramm. Sie wollte wissen, was das für Folgen hat. Genannt wurde die Erweiterung der Feststellungswirkung und die Erstreckung der Anfechtungsklage im Nachbarschutz auf diese Problematik.
Dann ging es noch um eine Neuerung in Art. 6 Abs. 1 BayBO. Dort wurde der Satz 4 eingefügt, der auf Art. 63 BayBO bezug nimmt. Sie wollte wissen welches ungeschriebene gesetzliche Tatbestandsmerkmal in Art. 63 BayBO zu beachten ist nach der Rechtsprechung. Genannt wurde der atypische Sachverhalt. Dies sei nach der Rechtsprechung nun nicht mehr der Fall ( bei Abstandsflächen glaube ich) , was dies zur Folge hätte ? Mehr Befreiungen können erteilt werden, da die Voraussetzungen mit dem Wegfall des Merkmals der Atypik geringer sind.
Dann schilderte sie folgenden Fall: Bauherr B beantragt einen Vorbescheid der bauplanungsrechtliche und denkmalschutzrechtliche Fragen klären soll. Es geht um eine Baumschule, die im Außenbereich errichtet werden soll. Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen. Das Landratsamt geht davon aus, dass das Einvernehmen rechtswidrig verweigert wurde.
Was kann das LRA tun ? Möglich ist die Ersetzung des Einvernehmens durch Erlass der beantragten Baugenehmigung.
Was kann der Bauherr tun ? Amtshaftungsanspruch gegen Gemeinde, wenn diese das rechtswidrig erteilte Einvernehmen nicht ersetzt Verpflichtungsklage auf Erlass der Baugenehmigung bzw. einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Das Einvernehmen stellt mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar, kann also nicht eigenständig eingeklagt werden.
Dann wandelte die Prüferin den Fall ein wenig ab. Das Bauvorhaben liegt innerhalb eines Bebauungsplans, den das Landratsamt aber für rechtswidrig hält. Was kann es tun? Möglich ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Die Behörde selbst hat keine Verwerfungskompetenz.
Sodann schilderte sie noch einen anderen Fall. Bauherr B erhält mit Bescheid vom 12.10. 2018 eine Baugenehmigung für das Abbrechen und Erneuern seines Dachstuhls. Das Vorhaben liegt im Bereich eines Bebauungsplans und dient dazu den bisherigen Baubestand wieder herzustellen. Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze ab. Die Stadt hat diesbezüglich eine Befreiung und meint, dass diesbezüglich keine Beeinträchtigung der Nachbarn im Vergleich zu erwarten sei.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Bauherr?
Er kann Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erheben und im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 a VwGO vorgehen. Zu erläutern waren die verschiedenen Formen des Drittschutzes. Insbesondere wurde vorgebracht, dass ein Drittschutz und damit eine Klage- bzw. Antragsbefugnis zu bejahen sei, wenn eine Befreiung von nachbarschützenden erfolgt i.S.d. § 31 II BauGB.
Hier wurde von den Baugrenzen befreit nach §§ 16, 23 ff BauNVO. Diese Art der baulichen Nutzung ist nur drittschützend, wenn ein ausdrücklicher Wille der Gemeinde diesbezüglich erkennbar ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Klagebefugnis zu verneinen war.
Dann wandelte sie den Fall dahingehend ab, dass eine Genehmigung nie erteilt wurde und mit dem Bau begonnen wurde. Die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Baueinstellung nach Art. 76 BayBO wurde genannt. Hier wurden die Voraussetzungen für einen Anspruch des Bauherrn genannt. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde müsste auf null reduziert sein, was eine gravierende Verletzung drittschützender Vorschriften.