Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im September 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im September 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 9,56 7,18 7,87 7,43 5,06
Aktenvortrag 9 8 8 9 7
Prüfungsgespräch 12,33 12 10,33 11 7
Endnote 10,33 8,71 8,62 8,66 5,83
Endnote (1. Examen) 18

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Zwangsvollstreckungsrecht: § 767 I ZPO gegen Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde, Dieselskandal

Paragraphen: §826 BGB, §433 BGB, §767 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte uns zunächst einen recht umfangreichen Fall, zu dem wir uns Aufzeichnungen machten.

Der Fall kurz zusammengefasst: Sie sind Richter am LG und bereiten die mündliche Verhandlung vor. Der Kläger beantragt, die ZwaVo aus einer not. Urkunde für unzulässig zu erklären. Aus der Urkunde ergab sich, dass der Kläger dem Beklagten eine Grundschuld an einem Grundstück wegen einer Darlehensforderung gewährt hat und sich zudem der sofortigen ZwaVo in sein ganzes Vermögen unterwarf. Der Kläger war aber weder bei der Bestellung des Darlehens an den Beklagten, noch beim Notar zugegen, sondern ließ sich jeweils von einer Treuhandgesellschaft vertreten. Dieser hatte der Kläger eine umfassende Vollmacht eingeräumt, ihn im Zusammenhang mit den Darlehensgeschäften sowie im Zusammenhang mit der Bestellung persönlicher und dinglicher Sicherheiten zu vertreten. Der Beklagte hat angekündigt, aus der not. Urkunde demnächst vollstrecken zu wollen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die der Treuhandgesellschaft erteilte Vollmacht unwirksam sei, sowie auch in der Folge alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.

Der Beklagte trägt vor, es habe einen gesonderten Rechtsstreit hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Darlehensforderung gegeben (Feststellungsklage). Das erkennende Gericht habe den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Darlehensforderung damals abgewiesen. Der Kläger wiederum meint, der Beklagte habe damals wahrheitswidrig vorgetragen und das Urteil erschlichen.

Wir stiegen mit der Frage des statthaften zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfs in die Fallprüfung ein. Dabei wurde auch die Titelgegenklage angesprochen, mit der Herr Wagner nichts anfangen konnte, was kurz für Verwirrung sorgte. Dann schritten wir in der Fallprüfung mit § 767 I ZPO fort. Mit etwas Nachbohren von Herrn Wagner machten wir als zulässigen Einwand gegen den titulierten Anspruch die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) aus. Im weiteren wurde die Prüfung etwas unübersichtlicher und es wurde nicht mehr „hart am Fall“ geprüft. Bei der Frage der Unwirksamkeit der Vollmacht(en) kamen wir zunächst nicht auf die richtige Lösung: § 134 BGB iVm § 1 RDG (Rechtsdiensleistungsgesetz). Ab diesem Punkt „kippte“ die Prüfung etwas, denn der Prüfer war genervt, dass wir die Antwort nicht wirklich parat hatten („Kommt schon, das müsst ihr draufhaben“). Mit Blick auf den Einwand entgegenstehender Rechtskraft, fragte der Prüfer (wie immer sehr offen), was uns zum Einwand der Titelerschleichung einfiele. „Beweisprobleme“ wollte er nicht hören. Wiederum musste er seine Frage präzisieren. Es ging ihm um den materiellen Einwand aus § 242 (Fallgruppe: Unzulässige Rechtsausübung).

Anschließend begann ein neuer Prüfungsabschnitt, den der Prüfer mit der Frage „Was fällt ihnen zu § 826 BGB ein?“ eröffnete. Nachdem wir etwas rumstammelten, löste er auf: Dieselskandal! Hier wollte er nacheinander die in Betracht kommenden Ansprüche von Verbrauchern gegen Hersteller und Händler geprüft haben. Auch wenn wir die Probleme grundsätzliche kannten, fiel es uns schwer, dies in der Prüfung auch zu zeigen. Zwischenzeitlich kam auch immer wieder Verwirrung auf, ob der Prüfer mit dem Gesagten zufrieden ist. Irgendwann war es dann vorbei und der Prüfer gab am Schluss kund, dass ihm die Prüfung nicht gefallen habe. Dementsprechend hat er auch nicht tief in die Punktekiste gegriffen.

Nach der Prüfung waren wir alle etwas frustriert. Die Prüfungen in den anderen Rechtsgebieten verliefen aber deutlich besser, sodass unterm Strich alles okay war.

Abschließend möchte ich festhalten, dass wir wohl in erster Linie Pech mit dem Fall und den Fragen hatten und die Prüfung irgendwann eine negative Dynamik genommen hat. Dies heißt nicht, dass der Prüfer ein schlechtes Los ist!! In der Vergangenheit gab es auch viele positive Prüfungen bei dem Prüfer. Ich wünsche euch viel Erfolg!