Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Oktober 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Wir sollten uns zunächst vorstellen, dass wir Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Düsseldorf seien. Ein Mandant sucht uns auf und schildert uns folgenden Sachverhalt: „Ich bin Eigentümer von mehreren Häusern in Düsseldorf, wobei ich die Wohnungen jeweils vermiete. Unter anderem habe ich eine Wohnung in einem Altbau in Oberkassel an den Mieter X vermietet. Der Mietvertrag wurde vor einigen Monaten geschlossen und denselben Vordruck verwende ich für alle Mietverträge über Wohnräume die ich abschließe. Der Mietvertrag enthält folgende Klausel:
Dem Mieter wird ein Breitbandanschluss zur Verfügung gestellt. Veränderungen durch den Mieter oder durch Dritte sind nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet.
Der Mieter ist in diesem Fall Portugiese. Mit dem Breitbandkabelanschluss kann er 8 portugiesische Sender empfangen. Da ihm dies jedoch nicht ausreichte errichtete er eine Schüssel auf seinem Balkon. Nun hat er die Möglichkeit 22 Sender in seiner Sprache zu empfangen. Er sagt, dass er sich nur so umfassend in seiner Muttersprache informieren könne. Das er so mehr Sender empfangen kann, ist wohl auch richtig. Dennoch habe ich meine Zustimmung zum Bau diese Schüssel nicht erteilt und ich möchte auch nicht, dass sie dort stehen bleibt. Ganz im Gegenteil, ich möchte gegen den Mieter vorgehen, damit dieser die Schüssel wieder zurückbaut. Bei dem Gebäude handelt es sich um einen wunderschönen Altbau, den ich im letzten Jahr aufwendig saniert habe. Insbesondere habe ich die Frontseite renovieren lassen. Der Anblick ist durch diese Antenne zerstört.“ Der Mandant begehrt Beratung, welche Möglichkeiten er hat gegen den Mieter vorzugehen. Eine gütliche Einigung mit dem Mieter blieb leider erfolglos.