Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom November 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im November 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,6
Zivilrecht 10
Strafrecht 5
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 8,6
Endnote 6,1

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Anfechtungsklage, Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, Untätigkeitsklage

Paragraphen: §42 VwGO, §45 StVO, §40 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Bevor es richtig losging fragte die Prüferin jeden von uns je eine Frage zu allgemeinem Wissen, wie dem Behördenzug in Niedersachsen, oder auch aktuellen Themen, wie dem NPOG. Dabei sprang sie aber auch immer wieder hilfreich zur Seite wenn sie merkte, dass jemand nicht weiter wusste.

Die Prüferin teilte uns zu Beginn einen Sachverhalt aus und las diesen vor. Dann ließ sie den Sachverhalt noch einmal zusammenfassen, so dass man genug Zeit hatte sich erste Gedanken zu machen. Das war wirklich sehr nett von ihr.

Der Sachverhalt drehte sich um den R der Widerspruch gegen ein Radweg-Verkehrsschild eingelegt hatte. Die Behörde reagierte jedoch nicht auf seinen Widerspruch und zwei Jahre später reichte der R dann Klage ein. Dabei war der R inzwischen in eine andere Stadt gezogen.

Zunächst prüften wir sehr ausführlich die Zulässigkeit der Klage. Besonders wichtig war ihr hierbei die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Die Theorien hierzu, sowie auf- und abdrängende Sonderzuweisungen sollten unbedingt beherrscht werden! Dann hielten wir uns etwas bei der Klagebefugnis und der statthaften Klageart auf. Wichtig war hier die sauber Einordnung des Verkehrszeichens als Allgemeinverfügung nach §35 I 3 VwVfG. Auch die Entwicklung rund um das Vorverfahren sollten sich unbedingt nochmal angeschaut werden (Stichwort: Förderalismusreform). Als Problematisch wurde auch noch die Untätigkeitsklage thematisiert. Das Rechtsschutzbedürfnis sollte nur kurz angesprochen werden. Definitionen in der Zulässigkeit sollten unbedingt sicher beherrscht werden.

In der Begründetheit haben wir nur kurz die EGl (45 STVO) angesprochen und die formelle Rechtmäßigkeit. Dann war die Prüfung auch schon zu Ende.