Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom November 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im November 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Zur Sache:

Prüfungsthemen: aktuelle Fälle, Musterfeststellungsklage, Besitzstörung, Vertragsauslegung

Paragraphen:  §1004 BGB, §606 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen, zu hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann damit, dass der Prüfer einen Ausdruck der neuen Regelungen zur Musterfeststellungsklage verteilte, die am Monatsanfang in Kraft getreten waren. Jeder der Prüflinge sollte dann einen ganz bestimmten Paragrafen, meist nur einen bestimmten Absatz vorlesen, oder still lesen. die Übrigen lasen mit. Dann hatte er zu diesem Absatz fragen. Das hört sich in erster Linie sehr hart an, war es allerdings nicht, denn die Ausschnitte um die es ging waren sehr prüfungsfreundlich. So wollte er zunächst die Unterschiede zur normalen Feststellungsklage wissen. Dann ging es um die Zulässigkeitsvoraussetzungen der MFK, sowie um die Rechtskraftwirkung. Im Anschluss ging es um das weitere Vorgehen nach Beendigung der MFK.
Im Anschluss daran verteilte er einen Fall, er diktierte also im Unterschied zu den Meisten keinen Fall zum Mitschreiben. Wir hatten Zeit ihn in Ruhe zu lesen. Es ging um eine Geschäftsfrau, die Eigentümerin eines Geschäftsgrundstückes einschließlich der weinigen Parkflächen vor dem Geschäft ist. Auf diesen Parkflächen stellte ein dubioses Unternehmen einen Kleidersammelcontainer ab und holte diesen eine Woche später wieder ab. Dafür hatten sie keine Erlaubnis der Mandantin. Der Eigentümer des Containers war nicht ermittelbar, lediglich das Unternehmen, welches den Container leert, nach eigenen Angeben jedoch nichts mit dem Aufstellen zu tun hat.
Es ging um Ansprüche auf zukünftige Unterlassung und Entschädigung. Wir prüften 1004, 994 ff. und Besitzstörung recht übersichtlich, Problem war die prozessuale Durchsetzung gegen einen Unbekannten.
Die Prüfung war damit beendet.