Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6
Aktenvortrag 3
Prüfungsgespräch 8
Endnote 6
Endnote (1. Examen) 6

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mord, Versuch, gefährliche Körperverletzung, Rücktritt, Haftgründe, Einstellung, Prozessrecht

Paragraphen: §211 StGB, §22 StGB, §224 StGB, §112 StPO, §154 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begann die Prüfung mit einer Einstiegsfrage:
Wenn sie in der Diskothek als Staatsanwalt, die sie privat besuchen, beobachten, dass neben ihnen eine Person Drogen verkauft, was würden sie dann tun? Würden sie dem immer nachgehen? Hier sollte erläutert werden, wann ein Staatsanwalt einschreiten muss. Dabei mussten wir unsere Meinung entsprechend begründen.
Daraufhin stellte die Prüferin folgenden Fall: A ist eifersüchtig auf seine Stieftochter und möchte sie daher töten. Hierfür wickelt er eine Rohrzange in ein Tuch ein und schlägt ihr von hinten als sie auf der Couch sitzt und Fernsehen sieht kräftig auf ihren Kopf. Benommen fällt seine Stieftochter zur Seite. A geht zunächst davon aus, dass der Schlag tödlich war, erkennt aber, dass sie noch lebt und nimmt von der weiteren Tatausführung Abstand, da er Angst hat lebenslang als Mörder ins Gefängnis zu müssen. Wie hat sich A strafbar gemacht?
Es wurde zunächst eine Versuchsstrafbarkeit geprüft. Hier wurde die 2. Gruppe der Mordmerkmale erläutert und wo sie als objektive Merkmale in einer Versuchsstrafbarkeit zu prüfen sind. Anschließend wurde das Mordmerkmal der Heimtücke definiert und bejaht. Auf Das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ der 1. Gruppe wurde eingegangen und in der Versuchsstrafbarkeit entsprechend geprüft. Das Vorliegen des Merkmals verneinten wir hier mit dem Argument, dass eine einfache Eifersucht für das Vorliegen noch nicht ausreicht. Danach wurde ein Rücktritt geprüft und die Unterschiede zwischen einem beendeten und unbeendeten Versuch erläutert. Im Ergebnis lag ein unbeendeter Versuch vor und der Rücktritt wurde bejaht. Anschließend wurden die §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5 StGB geprüft und auch bejaht. Diskutiert wurde hier auch, ob § 224 I Nr. 3 StGB vorliegt und ob ein hinterlistiger Überfall die gleichen Voraussetzungen erfordert wie die Heimtücke.
Danach stellte die Prüferin noch die Frage, was gegen A noch unternommen werden kann. Hier prüften wir die Voraussetzungen eines Haftbefehls und gingen auf die verschiedenen Verfahrensstadien ein. Wir sollten zudem die unterschiedlichen Verdachtsgrade definieren und erläutern. Eine notwendige Verteidigung wurde ebenfalls diskutiert und ab welchem Strafrahmen die Rechtsprechung diese vorsieht. Im Anschluss stellte die Prüferin die Frage, welche Möglichkeiten für die Staatsanwaltschaft neben einer Anklageerhebung noch bestehen. Hier wurden die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. StPO, der Strafbefehl und das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO erläutert.