Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Januar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 40 | 14 | 50 | 60 | 70 |
Zivilrecht | 7 | 10 | 5 | 9 | 6 |
Strafrecht | 8 | 9 | 7 | 7 | 11 |
Öffentliches Recht | 7 | 6 | 5 | 9 | 10 |
Endpunkte | 63 | 30 | 50 | 70 | 90 |
Endnote | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stellte uns zunächst folgende Fälle:
1. Fall:
T will seine Bar anzünden, die sich im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses mit 4 weiteren Wohnungen befindet.
Sowohl die Bar, als auch die Wohnungen verfügen über einen separaten Eingang und teilen sich lediglich den Keller und die darin befindlichen Versorgungsleitungen.
T machte sich nach der Brandlegung selbst im Keller fesseln und sich somit als Opfer darstellen.
Am 14.3.2017 entzündet er das Mobiliar in der Bar, geht in den Keller, fesselt sich und ruft um Hilfe, bis er von der Feuerwehr gerettet wird.
Zu einem Übergreifen der Flammen auf die Wohnungen kommt es nicht, jedoch werden neben der Bar auch die Versorgungsleitungen im Keller zerstört, so dass das Haus für zwei Monate unbewohnbar ist.
T schildert der Polizei das Geschehen, welche daraufhin gegen Unbekannt ermittelt.
Hier war zunächst nach den Brandstiftungsdelikten gefragt, wovon §§ 306 und 306a StGB auf ihr Vorliegen bzw. deren Probleme geprüft werden sollten. Eine Strafvereitelung wurde hingegen abgelehnt.
2. Fall:
Hierzu hat er den Sohn der O in seine Gartenlaube gelockt, ihn gefesselt und ihm den Schlüssel weggenommen. Anschließend geht er damit in das Haus der O, welche überrascht ist, dass dort der T und nicht der S steht. T bedroht die O daraufhin mit einer Schreckschusspistole, bis diese sich auf die Couch setzt. Im Folgenden geht T in die Küche, nimmt ein Küchenmesser und schneidet der O, welche immer noch auf der Couch sitzt, von hinten die Halsschlagader durch.
Im zweiten Fall möchte der T die O töten.
Zu diesem Fall sollten die §§ 211, 212 StGB geprüft werden, sowie die §§ 223 und 224 StGB.