Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Dezember 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,75
Zivilrecht 10
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 10
Endpunkte 9
Endnote 7,61

Zur Sache:

Prüfungsstoff: Protokollfest

Prüfungsthemen: Beamtenstatus, Einstweiliger Rechtsschutz

Paragraphen: §22 BeamtStG, §23 BeamtStG, §73 GG, §80 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion

Prüfungsgespräch:

Wir begannen die Prüfung mit dem öffentlichen Recht.

Der Prüfer schilderte uns zunächst folgenden Fall:

Kommissars Anwärter und Beamter auf Widerruf A wurde mit Bescheid aus seinem

Beamtenverhältnis entlassen, da er rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. A wendet sich nun an die Prüflingsgruppe als Rechtsbeistand, und fragt, wie er hiergegen vorgehen könne.
Lediglich zum besseren Verständnis des Sachverhalts schilderte Der Prüfer uns auf Nachfrage die genauen Daten der relevanten Ereignisse, wobei er diese allerdings etwas durcheinander und verwirrend schilderte. Für die Falllösung spielten diese indes keine Rolle, sodass sie zum Zwecke der Protokollierung entbehrlich sind.
Der Prüfer stieg mit der Frage ein, nach welchem Gesetz der Widerruf erteilt werden konnte. Ein Mitprüfling wies richtigerweise auf das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hin. Auf das Hessische Beamtengesetz kamen wir nur gegen Ende der Prüfung kurz zu sprechen. Wir diskutierten sodann ausführlich die Vorschriften der §§ 1, 3, 4, 6, 7, 21, 22 und 23 BeamtStG. Der Prüfer ging hierbei insbesondere auf die verschiedenen Arten der Beamtenverhältnisse und deren Beendigungsmöglichkeiten ein. Die §§ 48, 49 (H)VwVfG kamen nur kurz zur Sprache. Der Prüfer stelle zwischendurch immer wieder Fragen abseits des Falles, etwa zum grundsätzlichen Verhältnis eines Beamten gegenüber dem Staat und seinen qualifizierten Pflichten als Repräsentant des Staates. Ein Anpassender Stelle lenkte der Prüfer das Prüfungsgespräch – wie aus vorherigen Protokollen auch ersichtlich – auf die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes. Hierbei wollte der Prüfer in erster Linie die grundsätzliche Ausgestaltung der Art. 30, 70 ff. GG erörtert bekommen. Insbesondere vor dem Hintergrund des oben geschilderten Falles gingen wir auch auf einzelne Kompetenztitel ein (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 und 10 sowie Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 und 27 GG).
Prüfling wies in diesem Zusammenhang auf das bestehende Sonderrechtsverhältnis mit dem Problem der Außenwirkung einer hoheitlichen Maßnahme im Sinne des § 35 S. 1 (H)VwVfG sowie Art. 33 Abs. 2 GG hin.
Zurück beim geschilderten Fall stellte der Prüfer abschließend einige Fragen zum einstweiligen Rechtsschutz. Hier ging es um die Möglichkeiten behördlichen Handelns und die Frage der Form, d.h. die Anforderungen an die Begründung der, Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO).
In polizeirechtlicher Hinsicht fragte der Prüfer nach kurzer Einleitung eines Prüflings zum HSOG schließlich, ob es rechtspolitisch in anderen Ländern Gesetzesänderungsvorhaben gäbe. Ein Prüfling ging auf das bayerische Vorhaben ein, eine eigene Grenzschutzpolizei einzurichten. Dies ließ der Prüfer auch gelten, selbst wenn er eigentlich auf ein zum Prüfungszeitpunkt noch aktuelleres Änderungsvorhaben in Nordrhein-Westfalen hinauswollte