Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Saarland vom August 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2018 im ersten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächnisprotokoll:

A ist gebürtiger Libanese und betreibt in Mainz ein Elektronikgeschäft für Elektronikgeräte und Freizeitartikel. B hat, trotz seiner Zugehörigkeit zur Neonazi- und Hooliganszene schon häufiger Geschäfte mit A getätigt, da er den günstigen Preisen nicht widerstehen konnte. Zuletzt hatte er sich einen Smart-TV bei A gekauft. Wegen einem von außen nicht erkennbaren Defekts, ist jedoch kein Bild zu empfangen. Da sich B eine solche Schlamperei nicht gefallen lassen möchte, geht er in den Laden des A. Er hat das defekte Gerät wieder in seiner Originalverpackung dabei. B trägt sein szenetypisches Outfit (Bomberjacke, Springerstiefel und Glatze). Er pöbelte im Geschäft zunächst rum und erklärt, A betreibe einen Sauladen, hier in Deutschland ginge sowas nicht und er wolle sofort sein Geld zurück. B geht davon aus, dass man in Deutschland bei einem Defekt sofort sein Geld zurückerhalte.
A erklärt B er könne gern ein anderes Gerät haben, er habe das gleiche Model der Marke Sony noch vorrätig auf Lager. Hiervon will B nichts wissen und fordert das Geld heraus. Mutig fordert A den B zum Verlassen des Geschäftes auf.
B weigert sich einige Minuten lang und sagt er werde so lange bleiben und weiter Ärger machen, bis er sein Geld erhalten hat. Hierbei stellt sich B – der schon von Natur aus eine beeindruckende Figur hat – aufrecht/auffordernd [so ähnlich] hin.
B geht hierbei davon aus, dass auch dieses Handeln noch vom Anspruch erfasst sei.  Er will wegen seiner laufenden Bewährung in keinem Fall gewalttätig werden und hält sich für seine Verhältnisse zurück. A gibt das Geld indes nicht heraus, sondern ruft die Polizei. Darauf verschwindet B. Ein Freund des B, der R, ist Fachanwalt für Strafrecht und Straßenverkehrsrecht. Er hat wegen zu häufiger Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen ein dreimonatiges Fahrverbot erhalten. Daher bittet er seinen Freund B ihn zum Flughafen Frankfurt zu fahren. B wollte den Audi des R schon immer mal fahren und sagt zu. Wegen Baustellen muss er durch einige Nebenstraßen fahren.
Hierbei hält er sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30km/h. In einer engen Kurve stößt er gegen einen Seitenspiegel eines parkenden Golfs. Dieser verbiegt sich nach hinten und auch die Tür des Golfs wird leicht verschrammt.
Da B keine Lust hat auszusteigen, bittet er den R nachzusehen. Dieser erkennt den Schaden sofort und schätzt ihn -zutreffend- auf 2000€. Er biegt schnell den Spiegel des Golfs zurecht und sagt dem B es sei nicht schlimm, da er seinen Flug nicht verpassen möchte. Er sagt ihm der Schaden beliefe sich auf maximal 15€ und bei einem so geringen Schaden müsse man nicht warten. B glaubt dem R und fährt weiter. Obwohl B am Flughafen einige Kaffees mit R trinkt, ist er in Folge einer Nachtfahrt in der vorangegangenen Nacht extrem müde. Dennoch macht er sich nach dem Abflug des R auf den Rückweg nach Mainz. Unterwegs überholt er mit zu geringem Abstand einen betrunkenen Radfahrer O. Dieser bricht unerwartet nach links aus und wird von B erfasst. Er erleidet hierbei eine Kopfverletzung. B erkennt zutreffend, dass diese Verletzung lebensgefährlich ist. Er erkennt auch zutreffend, dass er sofort Hilfe benötigt und die Spuren am Tatort nicht auf einen Unfall schließen lassen. Obwohl er über sein Prepaidhandy nicht identifizierbar ist und einen anonymen Notruf tätigen könnte, tut er dies nicht,
weil er jegliche Möglichkeit der Strafverfolgung vermeiden will. Er setzt sich in den Audi und fährt davon.  O verstirbt an den Verletzungen. Er hätte bei sofortigem Handeln gerettet werden können. Der Unfall wäre auch bei einem Überholen mit korrektem Abstand eingetreten. Wie haben sich B und R strafbar gemacht? Aufgabe 2 Im Verfahren gegen B erhebt dessen Anwalt einen Antrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Er legt hierbei dar, er sei bei seinen Recherchen auf dessen öffentlichen Facebook-Account gestoßen. Auf seinem Profilbild sei dieser mit einem T-Shirt bekleidet auf dem steht „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause- JVA“. Hierbei hält er ein Bier in der Hand und sitzt auf seiner Terrasse. Darunter steht oben auf der Seite „Richter am OVG Mainz“ und darunter „1996-heute“. In einem Kommentar zu dem Bild schrieb der Richter „das ist mein- wenn du rauskommst, bin ich in Rente Blick“. Ein anderer Nutzer kommentierte „Verkäufer für schwedische Gardienen“, was zwei Mal gelobt wurde.
Der Vorsitzende äußerte sich hierzu nicht. Der für die Prüfung zuständige Richter lehnte das Ersuchen mit der Begründung ab, das Privatleben des V sei nicht relevant und außerdem sei der Beitrag eindeutig humoristisch.
Ist das Ersuchen auf Ablehnung begründet? Bearbeitervermerk:  Die Aufgaben 1 und 2 sind gutachterlich zu prüfen. Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Delikte nach §§211, 221, 185-192 und 223-227 StGB sind nicht zu prüfen.