Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom September 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2018 im ersten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

E ist mit F verheiratet. Zu seinem Vermögen gehören zwei Grundstücke: eines mit einem Haus, das andere mit einem Bungalow bebaut.
Das Haus-Grundstück hat einen Wert von 500 Tsd. Euro. Dieses schenkt er der F wirksam. Später trennen sich beide. Die Ehe wird jedoch nicht geschieden. Nach der Trennung von E schenkt und übereignet F das Haus-Grundstück ihrem neuen Lebensgefährten L. Abzüglich des Grundstücks verfügt die F über ein Restvermögen von 25 Tsd. Euro. Die genauen Vermögensverhältnisse der F sind auch dem L bekannt. Später verstirbt die F. F hinterlässt kein Testament. Nähere Verwandte hat F ebenfalls keine.
Seinem Neffen N, der der einzige Verwandte des E ist, will E das Bungalow-Grundstück schenken. Die Schenkung steht unter der „Bedingung“, dass er einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Hausgrundstücks gegen L hat. Für den Anspruch des N auf Auflassung wird im März 2018 eine Vormerkung bewilligt und eingetragen.
Die Y-GmbH, deren Geschäftsführer der G ist, benötigt dringend eine neue Sägemaschine, die bei V erworben werden soll. (Wert und Kaufpreis 500.000 Euro). Weil die Y-GmbH zunächst nur 100 Tsd. Euro zahlen kann, verlangt V eine Hypothek iHv 400 Tsd Euro als Sicherheit für die restliche Kaufpreisforderung. Um diese beibringen zu können, wendet sich G an seinen alten Freund und Geschäftspartner, den E. Diesem gegenüber behauptet er wahrheitswidrig, dass die Y-GmbH nur einen vorübergehenden „Liquiditätsengpass“ habe, dem Grunde nach stehe die Y-GmbH aber wirtschaftlich gut dar. Daraufhin einigt sich E mit V und bestellt diesem eine Hypothek i.H.v. 400.000 an dem Bungalow-Grundstück. Die Hypothek wird im April 2018 eingetragen. Nach Eintragung vereinbaren V und die Y-GmbH eine Stundung der Hypothek bis Ende 2018. Die gelieferte Sägemaschine erweist sich als mangelhaft und Y mindert den Kaufpreis daraufhin wirksam auf insgesamt 250.000, so dass er jetzt nur noch 150.000 Euro zahlen muss. V tritt im August die Hypothek wirksam an die H-AG ab. Der Vertreter der H-AG weiß weder von der Stundung noch der Minderung. Beide Tatsachen wurden nicht ins Grundbuch eingetragen.
E setzt den G mit wirksamem Testament als Alleinerben ein, weil er so ein guter Freund ist. Später stellt sich heraus, dass G den E schon mehrmals hintergangen hat und die Zahlungsschwierigkeiten der Y-GmbH auf seinem schlechten Management beruhen und die wirtschaftliche Lage schon damals zum Zeitpunkt des Herantretens des G an E wegen der Hypothek alles andere als „solide“ war. E sagt deshalb dem V, dass er sich nicht mehr an die Hypothek gebunden fühle und schreibt dem G eine Mail, er könne sich als enterbt betrachten.
Nachdem auch E verstirbt, möchte N von seinem Anwalt wissen, ob er die Hypothek löschen lassen kann und ob er das immer noch kann, wenn er gegen das Testament vorgeht.