Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Januar 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Januar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 26 26 48 27,5
Zivilrecht 6 6 9 6
Strafrecht 8 8 10 7
Öffentliches Recht 7 5 10 6
Endpunkte 47 45 77 46
Endnote 5 5 8 5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Willenserklärung (Definition, Inhalt), Trierer Weinversteigerung, Kündigungsschutzklage

Paragraphen: §145 BGB, §4 KSchG, §7 KSchG, §615 BGB, §293 BGB

Prüfungsgespräch:Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung unterteilte sich in mehrere Teilbereiche.
Zunächst wurde allgemein gefragt, was eine Willenserklärung ist. Dies sollte anhand der Definition erläutert werden. Zudem sollten die Begriffe Handlungswille, Geschäftswille und Erklärungswille definiert werden. Der Prüfer wollte in diesem Zusammenhang den Begriff der Trierer Weinversteigerung hören. Den Sachverhalt sollte eine Kandidatin kurz erläutern und anhand dessen die o.g. Begriff verorten. Zum Abschluss dieses Blocks ging es kurz noch um Abgabe und Zugang einer Willenserklärung mit Nennung der entsprechenden Norm.
Im zweiten Teil wechselte der Prüfer ins Arbeitsrecht. Zu diesem Wechsel erläuterte er, dass er dieses Rechtsgebiet auch anprüfen wolle auch wenn eine Kandidatin Arbeits- und Sozialrecht als Schwerpunkt hatte. Hierzu nannte er als Einstieg in die Prüfung einen kurzen Sachverhalt. Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber die Kündigung und bittet Sie als Rechtsanwalt um Beratung. Was raten Sie als Anwalt?
Der angesprochene Kandidat unterstellte, dass ein Arbeitsvertrag im Vorfeld wirksam zustande kam und prüfte wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen sei. Bezugsprunkt war die Dreiwochenfrist in § 4 I KSchG. Diese Herangehensweise wurde durch den Prüfer positiv bewertet. Die Möglichkeit, Zweck und Ziel der Kündigungsschutzklage sollte erläutert werden. Auch die Frage was passiert, wenn Klage zu spät eingereicht wird. Hier sollten §§ 5 und 7 KSchg genannt werden. Abschließend sollte die Anspruchsgrundlage der Lohnfortzahlung bei KschKlage benannt werden (§ 615 BGB).