Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, einstweiliger Rechtsschutz, Prozessrecht

Paragraphen: §80a VwGO, §80 VwGO, §65 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Baurecht war hier der Prüfungsschwerpunkt.
Folgender Fall wurde diktiert: A ist Bauherr und erhält eine Baugenehmigung, die aufgrund der Nichteinhaltung von Abstandsflächen rechtswidrig war. Hiergegen erhob der Nachbar N einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht ordnete daraufhin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an. Nach Einhaltung der Abstandsflächen, erhielt A von der Behörde eine erneute Baugenehmigung. Was kann der Bauherr A nun tun?
Es lief auf die Prüfung der §§ 80 VII, 80 a VwGO hinaus. Das Prüfungsgespräch verlief etwas zäh, da die Prüfung des § 80 VII VwGO nicht auf Anhieb gelang. Zusätzlich wurde diskutiert, ob es sich bei der erneuten Erteilung der Baugenehmigung lediglich um einen erweiterten Verwaltungsakt handelt oder um einen gänzlich neuen VA. Wir vertraten unterschiedliche Meinungen, die wir erläuterten. Im Ergebnis wurde eine eindeutige Festlegung nicht erreicht. Grundprinzipien des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts und der drittschützende Charakter von Normen wurden erläutert. Dieser wurde bei Normen, die die Abstandsflächen regeln, bejaht. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes mussten geprüft werden. Hier ging es vor allem darum, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Wir mussten beantworten, inwieweit bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen könnte. Dieses wurde hinsichtlich eines bestehenden Kosteninteresses angenommen. Ein Rechtsschutzinteresse bestünde aber nicht, wenn bereits ein gesonderter Bescheid zur Kostenerstattung vorläge. Dieser könnte dann isoliert angegriffen werden. Typische baurechtliche Formulierungen und Begriffe wie „formelle Illegalität“ sollte man wissen und erläutern können. Zum Schluss wurde auf eine mögliche Beiladung nach § 65 VwGO eingegangen und gefragt, wie das entsprechende Rubrum aussehen würde und wer hier Beigeladener wäre. Wir nannten den Begriff „umgekehrtes Rubrum“ und es wurde gefragt, wie die Praxis das Rubrum in solchen Fällen verfasst. Diese verändert das ursprüngliche Rubrum zu Gunsten der Übersichtlichkeit nicht.
Da die Prüfung des Falls nicht so fließend, sondern eher mühsam gelang, war am Ende auch keine Zeit mehr, auf andere Themengebiete einzugehen bzw. einen weiteren Fall zu bearbeiten. Fragen, die zu keiner eindeutigen Beantwortung geführt haben, wurden an den nächsten Prüfling weiter oder auch frei gegeben.