Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 7 7,1 9,5
Aktenvortrag 7 9 8
Prüfungsgespräch 7 8 11
Endnote 7 7,4 9,7
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Polizeirecht, Kommunalrecht, FFK

Paragraphen: §47 VwGO, §113 VwGO, §3 GG, §30 StVO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Das Prüfungsgespräch war anspruchsvoll. Der Prüfer stellte drei kleine Fälle, in denen man in die Rolle des Rechtsanwaltes, der Behörde oder des Richters schlüpfen musste.
Im ersten Fall ging es darum, dass an die Behörde mehrere Beschwerden wegen eines nächtlichen Ruhestörers gestellt wurden, der mit seinem Auto sehr laut unterwegs war. Man war nun Sachbearbeiter und sollte erklären, was die Behörde tun solle. Zunächst sagten wir, dass eine Anhörung erfolgen müsse. Der Prüfer griff dies auf und stellte mehrere Fragen zur Anhörung (warum, wie, was muss die Behörde angeben). Im Ergebnis gingen wir davon aus, dass die Behörde noch nicht genau offenlegen muss, welche Maßnahmen sie ergreifen will. Inwieweit die Behörde hier allerdings den Sachverhalt darlegen und einen konkreten VA in Aussicht stellen muss, ließ der Prüfer offen. Sodann ging es um die inhaltliche Bestimmtheit einer möglichen Verfügung. Jeder sollte sich an einem Formulierungsvorschlag versuchen. Im Anschluss sollten wir die Generalklausel des § 8 SPolG prüfen. Hier sollte erläutert werden, ob von dem Autofahrer eine Gefahr ausgeht. Auch hier ging es dem Prüfer wieder um Details, insbesondere in Bezug auf die Intensität der Störung. Als Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit nannten wir dann die StVO und den Gesundheitsschutz.
Anschließend ging es um die Zuständigkeit für solche Verfügungen. Hier sollte die Zuständigkeit der Vollzugspolizei, von der der Ortspolizeibehörde abgegrenzt werden. Im Ergebnis war der Bürgermeister zuständig.
Im zweiten Fall ging es um die Überprüfung einer Person durch die Bundespolizei in der Innenstadt. Wir hielten uns dabei sehr lange an der Zulässigkeit einer möglichen Klage auf. Insbesondere wurde hier das FFK-Interesse problematisiert. Es wurde diskutiert, inwieweit es hier eine Erheblichkeitsschwelle gegeben kann. Wiederum ließ der Prüfer die Frage letztlich offen.
Ohne eine nähere materielle Prüfung gingen wir zum dritten Fall. Es ging um Kommunal- und Staatsorganisationsrecht. Hier ging es als Aufhänger um die gerichtliche Überprüfung einer kommunalen Satzung, in der die Fraktion einer verfassungsfeindlichen Partei von der Fraktionsfinanzierung im Stadtrat ausgeschlossen wurde. Wir begannen die Prüfung mit § 47 VwGO. Nach einigen allgemeinen Fragen war schwerpunktmäßig die Antragsbefugnis zu prüfen. Hier musste zwischen der Fraktion und den einzelnen Fraktionsmitgliedern differenziert werden. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass nur die Fraktion antragsbefugt ist und die Mitglieder kein „mittelbares Recht“ auf die Fraktionsgelder geltend machen können. Sodann ging es um Fraktionen, Parteien und das Parteienprivileg sowie den Gleichheitssatz und inwieweit diese auch für Fraktionen gelten. Auch dies ist umstritten. Letztlich ging es kurz um die NPD-Entscheidung des BVerfG.