Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Februar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 4,85 | 5 | 6,5 | 5,8 | 5,6 |
Aktenvortrag | 9 | 6 | 11 | 9 | 8 |
Prüfungsgespräch | 13 | 8,6 | 16 | 12 | 13 |
Endnote | 7,39 | 6,04 | 9,5 | 8,5 | 8 |
Endnote (1. Examen) | 8,28 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung mit der Frage, wann ein Anwalt vor einem Zivilgericht benötigt wird und wollte dazu etwas über § 78 ZPO hören und die Definition zur Postulationsfähigkeit. Daraufhin wollte er wissen, was für Folgen es für den Mandanten und den Prozess hat, wenn ein Anwalt vorhanden ist.
Wir antworteten unteranderem, dass ein Verschulden des Anwalts nach § 85 ZPO dem Mandanten zugerechnet werden kann, sodass wir auf die Säumnis kamen. Der Prüfer wollte wissen was Notfristen sind und warum es überhaupt Fristen in der ZPO gibt. Das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 EMRK wurde genannt und sollte dann erklärt werden. Hierbei kamen wir auf Zeugen zu sprechen und was es für den Mandanten zu bedeuten hat, wenn ein Zeuge fehlt. Der Prüfer wollte darauf hinaus, dass dann eventuell kein Beweis mehr vorhanden ist und der Mandant seine Klage verliert.
Danach kamen wir auf die Bedeutung der Klagezustellung, die Wahl nach § 272 ZPO eines frühen ersten Termins oder des schriftlichen Vorverfahrens und die Frist der Verteidigungsanzeige, § 276 ZPO. Der Prüfer wollte wissen, wann man die Verlängerung anderer Fristen beantragen sollte (bevor diese abgelaufen sind) und fragte was man beantragen kann, wenn eine Notfrist versäumt wurde. Dazu wollte er die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung wissen.
Danach formulierte der Prüfer einen kurzen Fall, bei dem die Klage nach § 167 ZPO demnächst zugestellt wurde, aber der Beklagte danach die Verjährungseinrede erklären konnte. Was sollte dem Mandanten jetzt geraten werden. Hierbei kam es auf die Erledigungserklärung an und das die Klage damit früher zulässig und begründet war und jetzt nicht mehr ist. Außerdem sollte zurDer Prüfer formulierte einen kurzen, allgemeinen Fall und fragte, was dem Mandanten zu raten sei. Hierbei sollte die sofortige Anerkenntnis genannt werden und der Kostenvorteil nach § 93 ZPO. Außerdem, dass es unschädlich ist, die Verteidigung gegen die Klage vorsorglich anzuzeigen und keine Anträge zu stellen. Dazu sollte erklärt werden, warum das möglich ist und dies auch vom Gesetz gewollt ist. Der Antrag sollte dann noch ausformuliert werden.
Klagerücknahme abgegrenzt werden. Danach diskutierten wir, wer nun die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen hat und wie es der Fall sein soll, wenn vorher ein Mahnverfahren stattgefunden hat.
In den letzten Minuten fragte der Prüfer, warum ausführliche Anträge zur Vollstreckung und Kosten sinnlos seien und warum einige Anwälte dies trotzdem machen. Es wird von Amt wegen entschieden, aber Mandanten möchten trotzdem gerne die Anträge gestellt haben, damit das Gericht weiß, dass sie nicht die Kosten tragen wollen.