Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2018 im zweiten Staatsexamen in Baden-Württemberg Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
K klagt auf Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Interventionsrechts. K hat die Zwangsvollstreckung beim Schuldner S in zwei KfZ betrieben (einen Citroen – Titel im Jahr 2015 erwirkt und einen Fiat 500 – Titel im Jahr 2016 erwirkt). Als die beiden Fahrzeuge gepfändet wurden, wurden diese für den Kläger auf mehreren Versteigerungsplattformen online gestellt. Beide Beklagte (B1 und B2) haben jeweils unter den Inseraten online kommentiert, dass sich ein Gebot nicht lohnen würde, da beide jeweils ein Interventionsrecht gegen den Kläger hätten. Diese wollten sie dann auch ausdrücklich alsbald gerichtlich geltend machen.
Einige Wochen später, wurden B1 und B2 außergerichtlich aufgefordert, die Kommentare zu löschen, was dann auch so geschah. Jedoch haben sich die beiden ausdrücklich vorbehalten, das Interventionsrecht gerichtlich geltend zu machen.
Der K beantragt daher, B1 und B2 werden verurteilt, die Behauptung vor Gericht zu unterlassen, sie hätten ein Interventionsrecht. (Streitwert 5000€x2 Beklagte)
B1 und B2 beantragen in getrennten Schriftsätzen jeweils die Klageabweisung.
Der Kläger meint, dass diese Behauptung den Versteigerungserlös unzulässig schmälern würde, weil ja die Lokalpresse als Zuschauer davon berichten könnte. Insbesondere sei das Bestehen eines Interventionsrechts eine Tatsachenbehauptung, die von den Beklagten unwahr dargestellt ist.
Die Beklagten meinen, diese Klage sei unzulässig, weil rechts missbräuchlich. Dabei sind sie der Ansicht, dass das eine wahre Behauptung sei und man sich ja auf die freie Meinungsäußerung berufen könnte.
Wider klagend beantragt B1, die Zwangsvollstreckung in den Citroen für unwirksam zu erklären.
B1 erklärt, dass sie das Kfz per Schenkung erhalten habe. Sie habe sich mit dem S getroffen und eine Probefahrt gemacht und war total angetan von dem Oldtimer. S ist professioneller Oldtimerhändler und Mechaniker. S teilt B1 mit, dass er Angst vor der Vollstreckung habe, weil er doch pleite sei und deswegen das KfZ schnell an sie weitergeben möchte, weil ihm der Wagen soviel bedeutet (oder so ähnlich). Sie einigten sich auf den entsprechenden Kaufpreis und besiegelten die Einigung durch einen Kuss. Das Kfz sollte aber noch bei ihm in der Werkstatt bleiben, weil B1 noch keinen Stellplatz hat. Eine Woche später übergab der S der B1 die Papiere, jedoch nicht die Schlüssel, die sollte der S behalten, da er das KfZ ja noch mal umsetzen müsse.
B1 meint, sie sei Eigentümerin geworden.
K erklärt hinsichtlich der Klage der B1 aber, dass sie gerade nicht Eigentümerin geworden sei, da S das KfZ niemals hätte weitergeben dürfen. Er erkläre insoweit die Anfechtung der Übereignung. K meint, dass B1 die Zwangsvollstreckung dulden müsse, weil – was zutrifft und unstreitig war – K als Gläubiger sonst überhaupt nichts mehr hätte, worin er hätte die Zwangsvollstreckung betreiben können, denn der Citroen war der einzige noch Vermögenswerte Gegenstand des S.
B2 erhebt ebenfalls Widerklage und zwar doppelt. Er beantragt wider klagend,
1. (dort genannt Nr. 2a)): Die Zwangsvollstreckung in den Citroen (Marke), Fahrgestellnr., Baujahr, für unzulässig zu erklären
2. (dort genannt Nr. 2b)): Die Zwangsvollstreckung in den Fiat 500 (Marke), Fahrgestellnr., Baujahr, für unzulässig zu erklären.
Hinsichtlich des Citroen macht sich der B2 den kompletten Vortrag des B1 zu eigen. Das Gericht hat für die Klageerwiderung eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung gem. §§ 272 II 1. Alt. und 275 ZPO gesetzt.
B2 meint, ihm stehe das Interventionsrecht der Einrede der Anfechtbarkeit aus § 11 AnfG zu , da ja B1 kein Eigentum erworben hat. Die Anfechtung selbst hat B2 aber nicht erklärt.
B2 habe den Fiat 500 von Herrn W erworben. W habe das Kfz wiederum von Diana Lau erworben (das Fahrzeug gehörte aber ihrer Schwester Fiona Lau). B2 und W waren sich einig, dass ein Eigentumsvorbehalt bestehen sollte (Wortlaut: „Dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung übergehen sollte.“).
Als Fiona Lau nach ihrer Weltreise zurückkam, hat sie die Genehmigung für den „Kaufvertrag“ sofort verweigert. Zwar war Diana Lau für die Verwaltung von Haus und Hof nebst sämtlichem Zubehör „in eigener Verwaltung“ zuständig, aber das Auto zu verkaufen, stand überhaupt nicht zur Debatte.
Diana hatte Herrn W die Papiere übergeben und W hat sich dann eintragen lassen. W hat das Kfz dann an B2 weiterveräußert. Später hat B2 das Auto dem S im April 2018 zur Reparatur gegeben. Er wollte es dann im Juli 2018 abholen. Dann gab es Verzögerungen und der Wagen wurde von K gepfändet.
K meint, dass B2 von W niemals Eigentum erwerben konnte, weil ja die eigentliche Eigentümerin die Genehmigung sofort nach Kenntnis nach ihrer Rückkehr verweigert hatte.
B2 meint noch, er habe eben das Interventionsrecht des Anwartschaftsrechts (Zitat: „ich werde ja bald Eigentümer“) und zudem hätte er schon im Juli die Herausgabe von S verlangen können, also bevor die Pfändung stattfand.