Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im März 2019 Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 7,5 | 6 | 6,4 | 9 |
Aktenvortrag | 13 | 6 | 10 | 9 |
Zivilrecht | 6 | 6 | 6 | 11 |
Strafrecht | 6 | 6 | 7 | 12 |
Öffentliches Recht | 9 | 6 | 6 | 10 |
Endpunkte | 7,33 | 6 | 6,33 | 11 |
Endnote | 9,03 | 6 | 8 | 11 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Sytematische Einteilung der Tötungsdelikte, Grundsätze der Strafzumessung, allgemeines Strafantragserfordernis, Problematik des Gewhrsamsbegriffs im Sinne des § 242 StGB, Theorien bezüglich der Begründung neuen Gewahrsams, Elemente der rechtswidrigen Zueignungsabsicht
Paragraphen: §212 StGB, §211 StGB, §46 StGB, §77 StGB, §242 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner. hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Zunächst ging es um strafrechtlich aktuelle Diskussionen. hier kam man auf das Werbeverbot für Abtreibungen im Sinne des § 219 a StGB zu sprechen. Dabei waren keine Detailkenntnisse bezüglich der Norm erforderlich. Vielmehr ging es um ein systematisches Verständnis der §§ 218 ff. StGB. Danach erfolgte eine systematische Einteilung der allgemeinen Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211 ff. StGB. Natürlich ging es auch um die Abgrenzung von Mord (§ 211 StGB) zum Todschlag (§ 212 StGB).
Hiernach erfolgte ein kurzer Abstecher zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB.
Anschließend erläuterte uns der Prüfer einen Fall: Knapp zusammenfasst ging es darum, dass zwei Täter, zwei Kränze der AfD-Partei von einem Grab von Vertriebenen aus Pommern entwendeten. Hier kam man zunächst auf das Delikt der Störung der Totenruhe im Sinne des § 168 StGB zu sprechen.
Anschließend erfolgte eine tiefgehende Erörterung des § 242 Abs. 1 StGB. Hier war zum einen im Rahmen der Wegnahme der Begriff des Gewahrsams (sozialnormativer Gewahrsamsbegriff), sowie die Gewahrsam-Neu-Begründung problematisch. Es war zu erörtern, unter welchen Voraussetzungen (Theorien) der Gewahrsam neu begründet wird.
Sodann ging es im subjektiven Tatbestand speziell um die rechtswidrige Zueignungsabsicht. Hier waren die Elemente der rechtswidrigen Zueignungsabsicht zu erörtern. Es waren primär die Begriffe der Aneignung und Enteignung als Elemente der Zueignungsabsicht zu definieren.
Außerdem fragte Herr OStA Dr. Ott nach dem Strafantragserfordernis des § 248 a StGB. Zudem interessierten ihm die allgemeinen Voraussetzungen für einen Strafantrag nach §§ 77ff. StGB. Hier ging es auch um die Einteilung nach absoluten und relativen Strafantragsdelikten.
Anschließend ging es noch kurz um die Rechtfertigung, sowie die allgemeine Regelung der Rechtfertigungsgründe. Jedoch reichte für eine umfangreiche Erörterung die Zeit der Prüfung nicht mehr aus.