Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im März 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
In der Zivilrechtsprüfung prüften wir zwei Fälle: In dem ersten Fall ging es um zwei Personen (A und B), die gewerblich Kleidersammelcontainer aufstellen. In dem Gebiet, wo A seine Container betreibt, stellt nun auch B einen Container auf und zwar auf dem Grundstück des C. Weil die Menschen, die Kleider beim Container abgeben diese nicht immer richtig in dem Container deponieren, werden immer wieder Kleiderstücke auf das Nachbargrundstück des D (D ist C’s Nachbar) geweht. A, der erreichen will, dass B nicht mehr in „seinem“ Gebiet Container aufstellt, bietet nun dem Nachbarn D an, für ihn dessen Rechte gegenüber dem C durchzusetzen. A verklagt also C. Geprüft werden sollten nun die Erfolgsaussichten der Klage:
Im Rahmen der Zulässigkeit ging es vor allem um die Prozessführungsbefugnis des A, da er fremde Rechte in eigenem Namen geltend macht: Der Prüfer wollte wissen, was der Unterschied zwischen Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation ist und wo man beides prüft. Weiter sollten wir die Voraussetzungen der willkürlichen Prozessstandschaft (die hier nur in Betracht kam) prüfen. Dabei war das Problem des Falles, dass A und D keine gleichlaufenden Interessen hinsichtlich der Klage hatten.
Weiter prüften wir die Begründetheit der Klage, also welche Ansprüche D gegen seinen Nachbarn C hat. Dabei ging es vor allem um § 1004 und § 862 BGB.
Schließlich wollte der Prüfer wissen, wie B dem Prozess beitreten kann (Stichwort Nebenintervention).
Im zweiten Fall ging es um eine Autowaschanlage: A betreibt eine Autowaschanlage. Vor der Einfahrt hat er ein Schild angebracht, auf dem zu lesen war, dass man die Waschanlage nicht mit am Auto selbst angebauten Teilen benutzten dürfe. Der Kunde B fährt ein Auto, an dem vom Hersteller serienmäßig ein Spoiler angebracht ist. Dieser geht bei Nutzung der Autowaschanlage kaputt und es entstehen Reparaturkosten iHv 1500 €. Diese will A gegen B geltend macht. Zu prüfen war hier vor allem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 241 II BGB. Dabei drehte sich das Prüfungsgespräch im Wesentlichen um die Pflichtverletzung.