Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom März 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4 6,5 8
Aktenvortrag 8 4 10
Prüfungsgespräch 8 8 11
Endnote 5,62 6,67 9,3
Endnote (1. Examen) 9,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: sexuelle Nötigung, Urkundenfälschung

Paragraphen:  §177 StGB, §240 StGB, §267 StGB, §29 GVG, §24 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die S hat ihre staatliche Pflichtfachprüfung bestanden. Sie muss nun eine Hausarbeit schreiben, und möchte bestehen. Sie fragt den Prädikatsjuristen P, ob dieser nicht für sie die Hausarbeit schreiben könne. Dazu war er zwar bereit, aber nur gegen Geschlechtsverkehr. S willigte letztendlich ein, obwohl sie dies natürlich zuerst nicht wollte. Er schreibt für sie die Hausrbeit, die sie dann unterschreibt und einreicht. Letztendlich gehen die beiden in ein Hotel und haben Geschlechtsverkehr.

Strafbarkeit des P?
Geprüft wurde Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Er wollte dabei die genaue Definition der Urkunde hören. Es wurde dann darüber gesprochen, ob die S durch ihre Unterschrift eine unechte Urkunde hergestellt hat. Entscheidend ist dabei, ob über den Aussteller getäuscht wird. Hier ist sie Aussteller, es liegt eine straflose Lüge vor. Somit war die Urkundenfälschung zu verneinen.
Dann ging es um die Gegenleistung des Geschlechtsverkehrs. Zunächst wurde Betrug geprüft, dann aber von der Kandidatin doch recht schnell abgelehnt. Sie fand jedoch keine andere Norm. Der Verfasser konnte § 240 StGB nennen, was der Prüfer zwar honorierte, ihm aber nicht ausreichte. Er lenkte das Augenmerk auf den Charakter der Gegenleistung. Er sagte ,dass ja hier Geschlechtsverkehr eingefordert wurde. Ich sprach die sexuelle Nötigung an.
Kernpunkt war die Auslegung „gegen den erkennbaren Willen des Opfers“. Das ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn das Opfer den Geschlechtsakt wie hier eigentlich nicht möchte, sondern wenn eine konkrete Äußerung oder Geste des Opfers vorliegt kurz vorher oder bei dem Geschlechtsverkehr.
Dann wurde die Nötigung geprüft. Er wollte eine Definition des Begriffes Übel hören und wann dieses „empfindlich“ sei. Die Antwort, „wenn das Opfer bestimmt wurde“ ließ er zunächst gelten, er nahm dann aber den nächsten Kandidaten dran, der dann auch die besonnene Selbstbehauptung nannte, die er auch hören wollte.
Auf die Frage nach weiteren Voraussetzungen wurde die Garantenpflicht genannt. Dazu wurde ein anderer Kandidat drangenommen, der sagte, dass nicht durch Unterlassen (dann Garantenpflicht erforderlich) gedroht wurde, sondern mit Unterlassen. Dies bestätigte der Prüfer ausdrücklich. Dann wurde gefragt, wo eine Nötigung anzuklagen sei. Amtsgericht Strafrichter, der bis zu einer Straferwartung von zwei Jahren bei Vergehen zuständig ist, Nötigung hat bis drei Jahre Strafmaß. Der Prüfer fragte, wo man theoretisch noch anklagen könnte und wollte das Schöffengericht hören.
Dann fragte er, was man denn machen könne, wenn ein Richter blind sei. Er wollte auf das Problem der Unmittelbarkeit einer Beweisaufnahme heraus. Kann der Staatsanwalt noch etwas Besonderes beantragen? Er wollte hören, dass es möglich sei, einen Ergänzungsrichter hinzuzuziehen. Ihm kam es auf Nennung des § 29 GVG an. Dann ging er auf das Merkmal des „Umfang der Sache“ ein und wollte wissen, ob dies auch bei schwieriger Rechtslage der Fall sei. Das ist zu verneinen, denn Richter könnten alles entscheiden und kein Fall dürfte zu schwer sein.
Er wollte dann wissen, was sich denn der Gesetzgeber gedacht hätte bei der Norm. Er führte den Kandidaten dazu hin, dass die Verhandlungsleitung schwieriger würde und es sinnvoll sei, wenn ein Richter speziell diese übernehmen könne und der andere Richter dann auf andere Aspekte achten könnte.