Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2018 im ersten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Die Klausuraufgabe bezog sich auf die Haftung eines Fußballzuschauers gegenüber dem Verein für den Einsatz von Pyrotechnik. Dabei ging es vor allem darum, ob der Zuschauer auch für die Verbandsstrafe, die der Verein vom DFB erhalten hat, in Regress genommen werden kann.
Zu prüfen waren daher die Paragrafen 280 I, 241 II BGB i.V.m. mit dem Zuschauervertrag inkl. der aushängenden AGB des Stadions, 823 I BGB, 823 II i.V.m. SprengstoffG und 826 BGB.
Zu problematisieren war neben der Pflichtverletzung vor allem der kausale Schaden. Fraglich erschien hier nämlich, ob die Kausalität sowohl beim Verletzungsschaden durch den Wurf, als auch bei der Verbandsstrafe des DFB gegen den Verein gegeben war.
Die Prüfung des 823 I BGB scheitert vorliegend jedoch am Vorliegen eines reinen Vermögensschadens.
Die Prüfung des 823 II BGB scheitert daran, dass das Schutzgesetz (in diesem Fall ein Paragraf aus dem SprengstoffG) nicht dazu dient vor Strafen durch den DFB zu schützen.
Die Prüfung des 826 BGB scheiterte schließlich am Fehlen eines entsprechenden Schädigungsvorsatzes.