Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im April 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: ArbeitsR, BGB, insb BGB AT
Paragraphen: §104 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein
Prüfungsgespräch:
Eingangs schilderte der Prüfer den folgenden Fall:
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ist mit Attest krank zuhause.
Der Personalreferent sucht diesen (unangekündigt) zu Hause auf. Zum Mitarbeiter sagt er, dieser habe „in letzter Zeit häufiger“ gefehlt und ob es nicht besser sei, wenn er sich einen „weniger stressigen“ Job sucht. Vorsichtshalber habe er direkt einen Aufhebungsvertrag mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mitgebracht. Der Mitarbeiter unterschreibt diesen im Laufe des Gesprächs.
Aus Perspektive des Rechtsanwalts, wie kann der Mandant, hier o.g. Mitarbeiter, sich vom Aufhebungsvertrag lösen?
Eingangs wurde kurz allgemein zum Aufhebungsvertrag, seiner Rechtsnatur und seinen Rechts grundlagen ausgeführt.
Zunächst war die Wirksamkeit der Willenserklärung zu prüfen. Hier kam es dem Prüfer an, genau§§ 104 Nr. 2, 105 I, II BGB zu prüfen angesichts der Krankheit. Nachdem zunächst keine Details der Krankheit bekannt waren, obliegt dem Anwalt die Nachforschung.
Anschließend Wurde eine Anfechtung gem § 119 BGB (wohl abzulehnen) und gemäß § 123 BGBwegen widerrechtlicher Drohung geprüft. Hier war sauber die Drohung und die drei Varianten der Widerrechtlichkeit zu prüfen. Schließlich waren die arbeitsrechtlichen Besonderheiten anzubringen, vgl. etwa den „Tütensuppen-Fall“ des BAG zum „verständigen Arbeitgeber“.
Weiterhin wurde eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB geprüft.
Nun wurde auf die Möglichkeit einer Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers eingegangen, § 241 II BGB. Der Prüfer betonte, dass man im Arbeitsrecht nicht von Treuepflicht sondern „Loyalitätspflicht“ spricht. Letztlich könne in der Rechtsfolge im Wege von § 249 BGB auf eine Naturalrestitution und somit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden.
Schließlich war die Möglichkeit eines Widerrufs des Aufhebungsvertrags zu prüfen. Zunächst wurde festgestellt, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher vorliegt und nach dem Gesetzeswortlaut wohl ein Widerrufsrecht zu bejahen ist. Dann wurden aber arbeitsrechtliche Besonderheiten angebracht, sodass scheinbar im Ergebnis ein Widerrufsrecht hier abzulehnen ist.
Insgesamt erwies sich der Prüfer somit als relativ protokollfest. Jedenfalls beschränkt er sich jedoch nicht auf Arbeitsrecht, vielmehr ist insgesamt das Zivilrecht thematisiert. Gerade die Grundlagen sind wichtig. Auf Arbeitsrecht sollte man jedenfalls ebenfalls vorbereitet sein.
Fragen wurden grundsätzlich weitergegeben. Dadurch entstand aber nicht etwa eine kompetitive Atmosphäre.