Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 7,7 | 5,2 | 6,8 | 7,5 |
Aktenvortrag | 13 | 6 | 9 | 11 |
Prüfungsgespräch | 10 | 7 | 8 | 10 |
Wahlfach | 10 | 8 | 7 | 10 |
Endnote | 8,5 | 7 | 7,5 | 11 |
Endnote (1. Examen) | 8,0 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Hehlerei, Unterschlagung, Betrug
Paragraphen: §246 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Der Fall war als Abschlussbericht der Polizei eingekleidet. Gefragt war das Vorgehen der StA. Es war nur festzustellen, dass die StA nun den hinreichenden Tatverdacht prüft. Dann war direkt in die materielle Prüfung einzusteigen. Der Sachverhalt wurde wieder eingesammelt.
Deshalb kann ich diesen nur in ganz groben Zügen schildern. Wir hangelten uns in der Prüfung von Person zu Person und die jeweiligen Vorgänge zu den Personen waren im ausgeteilten Sachverhalt auch durch Absätze getrennt. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen K. Er soll einen Einbruchsdiebstahl in Landstuhl begangen haben, bei dem Geld, Münzen und Uhren gestohlen worden sind. Bei einem weiteren Einbruchsdiebstahl in Zweibrücken wurde er von der Polizei gefasst. – Nach kurzem Nennen der einschlägigen Norm, gab der Prüfer vor, dass Einbruchsdiebstahl und versuchter Einbruchsdiebstahl ja unproblematisch vorliegen.
Das Geld hat K bei der Bank eingezahlt und seiner Verlobten V, die von der Herkunft des Geldes wusste, für eine Reise überwiesen. – Hehlerei der V (-), da nach h.M. das Geld nach Einzahlung bei der Bank nicht mehr die Sache ist, die gestohlen wurde i.S.d. §259 StGB Die Münzen wollte er an P verkaufen. K hatte bei P 30.000, -€ Schulden. P wusste von allem und sagte zu K, dass er ihm die Münzen so geben solle, sonst würde er K anzeigen. – § 253 des P (-) – § 240 des P (+) – § 259 des P?
Nach BGH (-), da „sich-verschaffen“ erfordert, dass man die Sachherrschaft mit der Einwilligung des Vortäters erlag, damit ein nötiges Zusammenwirken vorliegt. Die Uhren gab K dem J. Dieser sagte zu K er werde sie verkaufen und den Gewinn würden sie sich dann teilen. J verkaufe die Uhren auch. J sagte aber zu P, er hatte nie vor dem K einen Teil des Erlöses zu geben und macht das auch nicht. P bestätigt das. – § 263 des J (+), hier sollte der Streit um den Vermögensbegriff gebracht werden – § 259 des J (+) P will sein geleastes Auto verkaufen, um Geld zu machen. Er gibt es an K zum Weiterverkaufen, K wusste, dass P das Auto geleast hat und verkaufte es. – § 246 II des P (+) – § 259 des K? Problematisch ist hier dass Vortat (Unterschlagung des P) mit dem Sich- Verschaffen des K zusammenfällt. Nach h.M. scheidet § 259 dann aus. – §§ 246, 27 bzw. §§ 246, 25 II des K? Hier sollten ganz kurz Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt werden.