Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2018 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Thema war Baurecht.
Die Stadtverwaltung Koblenz (Antragsgegnerin) hatte der später Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Minigolfanlage, einer Garage und zum Betrieb einer Werkstatt zur Herstellung der Minigolfschläger erteilt.
Diese Baugenehmigung war der Beigeladenen Anfang 2017 erteilt worden. Die Drei Antragsteller hatten im Laufe des Jahres 2017 von den Vorhaben erfahren, aber erst am 01.08.2018 Widerspruch eingelegt.
Mit Ihrem Antrag begehrten die Antragsteller nun:
1. Die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
2. Die Stilllegung der Baustelle.
Bei den Antragstellern handelte es sich zum einen um die beiden Eigentümer der unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen grenzenden Grundstücke sowie um den Mieter des Hauses, welches auf einem der angrenzenden Grundstücke stand.
Diese Baugenehmigung war der Beigeladenen Anfang 2017 erteilt worden. Die Drei Antragsteller hatten im Laufe des Jahres 2017 von den Vorhaben erfahren, aber erst am 01.08.2018 Widerspruch eingelegt.
Mit Ihrem Antrag begehrten die Antragsteller nun:
1. Die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
2. Die Stilllegung der Baustelle.
Bei den Antragstellern handelte es sich zum einen um die beiden Eigentümer der unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen grenzenden Grundstücke sowie um den Mieter des Hauses, welches auf einem der angrenzenden Grundstücke stand.
Alle Grundstücke lagen im Gebiet eines qualifizierten B-Plans, welcher für das betroffene Gebiet ein allgemeines Wohngebiet auswies.
Die Stadtverwaltung hatte die Baugenehmigung hinsichtlich der Minigolfanlage mit der Nebenbestimmung versehen, dass an Werktagen maximal 200 Personen am Tag diese benutzen durften. An Wochenenden sogar nur 150 Personen pro Tag.
Ein in der Akte befindliches Gutachten bestätigte, dass bei einer Benutzung von nicht mehr als 200 Personen die Grenzwerte der TA-Lärm und der Freizeitlärmrichtlinie, welche angehängt waren, eingehalten werden würden. Die Gutachterin hatte auf dem Grundstück der Beigeladenen mittels Geräuschprognose die voraussichtlich zu erwartenden Geräuschimmissionen errechnet.
Die Antragsteller bemängelten die Art der Messung der Grenzwerte und sahen in der TA-Lärm keine bindende Vorschrift hinsichtlich der relevanten Grenzwerte.
Die von der Werkstatt voraussichtlich zu erwartenden Immissionen lagen ausweislich des Gutachtens alle überhalb der Grenzwerte der TA-Lärm, zudem war mit nicht unerheblichem Lieferverkehr zu rechnen.
Bezüglich des Lieferverkehrs war in der Baugenehmigung die Nebenbestimmung erlassen, dass dieser nur an 3 Tagen die Woche erfolgen durfte und über maximal 4 Stunden pro Tag.
Die Antragsteller befürchteten, dass dadurch lediglich eine Bündelung des Lieferverkehrs erreicht werden würde, was die Beeinträchtigung nur intensivieren würde.
Die genehmigte Garage sollte direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ohne Abstandsflächen.
Sie lag jedoch unter den Maßen des § 8 IX LBauO, sodass eine Errichtung an der Grundstücksgrenze zulässig war.
Die Antragsteller wendeten ein, dass durch die Garage eine erhebliche Verschattung des benachbarten Grundstücks zu befürchten sei.
Zudem wurde eingewendet, dass der Antrag zu 1.) verfristet sei und dem Antrag zu 2.) das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Auch fehle den Antragstellern die Antragsbefugnis.
Die Stadtverwaltung hatte die Baugenehmigung hinsichtlich der Minigolfanlage mit der Nebenbestimmung versehen, dass an Werktagen maximal 200 Personen am Tag diese benutzen durften. An Wochenenden sogar nur 150 Personen pro Tag.
Ein in der Akte befindliches Gutachten bestätigte, dass bei einer Benutzung von nicht mehr als 200 Personen die Grenzwerte der TA-Lärm und der Freizeitlärmrichtlinie, welche angehängt waren, eingehalten werden würden. Die Gutachterin hatte auf dem Grundstück der Beigeladenen mittels Geräuschprognose die voraussichtlich zu erwartenden Geräuschimmissionen errechnet.
Die Antragsteller bemängelten die Art der Messung der Grenzwerte und sahen in der TA-Lärm keine bindende Vorschrift hinsichtlich der relevanten Grenzwerte.
Die von der Werkstatt voraussichtlich zu erwartenden Immissionen lagen ausweislich des Gutachtens alle überhalb der Grenzwerte der TA-Lärm, zudem war mit nicht unerheblichem Lieferverkehr zu rechnen.
Bezüglich des Lieferverkehrs war in der Baugenehmigung die Nebenbestimmung erlassen, dass dieser nur an 3 Tagen die Woche erfolgen durfte und über maximal 4 Stunden pro Tag.
Die Antragsteller befürchteten, dass dadurch lediglich eine Bündelung des Lieferverkehrs erreicht werden würde, was die Beeinträchtigung nur intensivieren würde.
Die genehmigte Garage sollte direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ohne Abstandsflächen.
Sie lag jedoch unter den Maßen des § 8 IX LBauO, sodass eine Errichtung an der Grundstücksgrenze zulässig war.
Die Antragsteller wendeten ein, dass durch die Garage eine erhebliche Verschattung des benachbarten Grundstücks zu befürchten sei.
Zudem wurde eingewendet, dass der Antrag zu 1.) verfristet sei und dem Antrag zu 2.) das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Auch fehle den Antragstellern die Antragsbefugnis.