Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom Mai 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8,57
Aktenvortrag 15
Prüfungsgespräch 11
Endnote 10,18
Endnote (1. Examen) 10,03

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mietrecht, Grundlagen ZPO, Prozessvergleich

Paragraphen: §575 BGB, §174 BGB, §180 BGB, §485 ZPO, §160 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zunächst einen sehr kurzen Fall: A ist Eigentümer einer Wohnung, zieht beruflich länger nach New York und nimmt seine Familie mit. Er vermietet daher seine Wohnung an B befristet bis zum 30.04.2022. Geht das? Ja, § 575 I Nr. 1 BGB. Nun verliert A seinen Job und kommt schon 2020 zurück. Kann er B kündigen, obwohl er ihm nicht die Gründe der Befristung mitgeteilt hat? Fristlose Kündigung nein, da kein Grund des § 543 II einschlägig. Ordentliche Kündigung? Was ist überhaupt eine Kündigung (empfangsbedürftige einseitige WE)? Mangels Mitteilung der Gründe gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 575 I 2 BGB. Frist der ordentlichen Kündigung, § 573c BGB. Hier sprachen wir dann an, ob es dem B zum Nachteil gereichen könne, dass es nun entgegen des Willen des A ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit war und er B deswegen nun unter Einhaltung der Frist des § 573c BGB kündigen kann. Der Prüfer gab sich bereits damit zufrieden, dass dieses Problem erkannt wurde. Er führte den Fall sodann weiter. Eigentümer war nun eine A-AG, eine Angestellte H kündigte dem B nun, die Kündigung wurde von ihr und einem Prokuristen unterschrieben, der Gesamtprokura hatte. Wirksamkeit der Kündigung? Hier wurde die Stellvertretung geprüft und festgestellt, dass die handelnden Personen nicht mit Vertretungsmacht handelten, die Kündigung also an sich unzulässig war, § 180 BGB. Was macht man als Anwalt, wenn man solch eine Kündigung von einem Mandanten erhält? Unverzüglich zurückweisen, § 174 BGB.
Sodann kamen wir zu einem neuen Fall. A verlegte bei B Fliesen, die Fliesen wiesen jedoch Mängel auf. Was kann B tun, um diese Mängel gerichtssicher feststellen zu lassen? Hier wollte der Prüfer auf das selbstständige Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO hinaus. Zuständiges Gericht? § 486 ZPO.
Welches Gericht ist das Prozessgericht und wonach bestimmt sich das? Wert des Streitgegenstandes, §§ 3 ff. ZPO. Nun sollte unterstellt werden, dass A verurteilt wurde. Rechtsmittel hiergegen? Berufung, §§ 511 ff. ZPO. Das erstinstanzliche Urteil sei nun tatsächlich am 18.01.2019 an den Anwalt des A zugestellt worden, dieser unterzeichnete das Empfangsbekenntnis aber mit 18.01.2018. Was ist ein Empfangsbekenntnis? Hier unterschieden wir die öffentliche und die Privaturkunde, §§ 415, 416 ZPO. Das EB ist eine Privaturkunde.
Zuletzt kamen wir auf den Prozessvergleich zu sprechen. Hier ging es dem Prüfer um die Doppelnatur (§§ 779 BGB, 794 I ZPO). Wie wird ein Vergleich aufgenommen? Protokolliert, § 160 ZPO. Kann ein prozessual unwirksamer Vergleich den Prozess beenden? Nein, Prozess wird fortgeführt.