Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Juni 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,4
Prüfungsgespräch 9
Endnote 7,65
Endnote (1. Examen) 7,30

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Als auffällig häufig behandeltes Thema würde ich die Vertretung vor LG/OLG/BGH und solange es noch einigermaßen „frisch“ ist, das Bayerische Oberste nennen. Materielles Strafrecht kam bei uns leider nicht dran. Insgesamt kamen keine gängigen Normen der StPO dran.

Paragraphen:  §33a StPO, §3 EGStPO, §78 ZPO, §140 StPO, §220 StPO

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Es wurde kein Fall ausgeteilt, weiterhin wurde auch kein einziger materiellrechtlicher Fall diktiert. Ich meine sogar, dass im Rahmen der gesamten Prüfung keine einzige Norm des StGB fiel. Der Prüfer begann die Prüfung damit, dass er noch kurz im Zivilrecht bleiben wollen würde und dass wir § 78 ZPO aufschlagen sollten. Er fragte mich, ob vor dem Landgericht bzw. OLG eine anwaltliche Vertretung erforderlich wäre. ich beantwortete die Frage entsprechend mit ja und begründete die Antwort mit § 78 ZPO. Der Prüfer fragte dann, ob ein Angeklagter sich vor dem Landgericht bzw. OLG in Strafsachen anwaltlich vertreten lassen müsste. Ich sagte, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO handeln würde und subsumierte den §. Jedoch war ihm das nicht ausreichend. Auch mit der Argumentation, dass die Konsequenzen derart bedeutend für den Angeklagten wären, dass es wirklich notwendig wäre, auch nach dem Motto “ ein Angeklagter ist nicht auf der gleichen Augenhöhe mit Richter und Staatsanwalt und dass es schon aus Gründen der Fairness notwendig wäre, einen Verteidiger bei sich zu haben“ war ihm nicht genug. Jeder Prüfling kam dann an die Reihe – alle wiederholten mehr oder weniger die Antworten des Vorherigen. Aber es war leider nicht die richtige Antwort dabei (die Antwort habe ich schließlich auch nicht mitbekommen). Kurz wurde noch von einem Prüfling gefragt, warum der Strafverteidiger auch vor den BGH ziehen kann. Jedoch offensichtlich nicht so ausführlich wie in den vorherigen Prüfungen. Gründe: Näheverhältnis, (Konflikt-)Verteidiger provoziert Verfahrensrügen durch Beweisanträge, Befangenheitsanträge usw. Dann ging es weiter mit der Frage warum im Strafrecht „Strafrecht“ geprüft wird. Ich bat Herrn Dr. Schmidt-Sommerfeld, dass er bitte die Frage umformulieren sollte. Das hat er auch getan und formulierte die Frage um: Warum wird im Zivilrecht „Zivilrecht“ geprüft. Wieder kam jeder Prüfling an die Reihe und wurde jeweils ca. 2 Minuten gefragt. Die Antwort gab schließlich Herr Dr. Schmidt-Sommerfeld: § 3 EGStPO bzw. § 3 EGZPO. Weiter ging es damit, ob es eine Anhörungsrüge in der StPO gäbe. (Das Fass der Anhörungsrüge wurde im Zivilrecht geöffnet und zog sich durch jedes Fach. Anscheinend gefiel das Thema jedem Prüfer). Wir kamen auf §§ 33 ff. StPO. Dabei hielten wir uns unverhältnismäßig lange bei § 33a StPO auf. Der Prüfer wollte wissen, was uns denn dabei auffallen würde. Jeder Prüfling bekam Zeit für eine Stellungnahme. Jedoch wollte der Prüfer auf das „a“ hinaus und dass der im Nachhinein eingefügt worden wäre. Insbesondere sollten wir uns die Fußnote genauer anschauen. Nach gefühlt einer viertel Stunde kamen wir dann zu dem Ergebnis, dass das BVerfG eine entsprechende Entscheidung getroffen hatte. Er wollte noch wissen warum und es wurde gesagt, dass das BVerfG entlastet werden sollte. Damit gab er sich dann zufrieden. Weiter wollte er wissen (die Zivilrechtsprüfung war sehr ZV-lastig), ob auch der Strafverteidiger einen Gerichtsvollzieher beauftragen könnte. Ich nannte Ihm eine Norm aus den Vorschriften über das Adhäsionsverfahren, § 406 b StPO, die die Vollstreckung der Kosten behandelt. Das wollte der Prüfer jedoch nicht hören und nannte uns die Norm § 220 Abs. 2 StPO. Der Rest der Prüfung belief sich auf die Akteneinsicht. Insbesondere §§ 474 ff. StPO. Wichtig hierbei ist, dass bei § 475 StPO nur ein Rechtsanwalt Einsicht beantragen kann. Außerdem gingen wir auf das berechtigte Interesse ein. Weiterhin dürfen nicht alle Unterlagen eingesehen werden. So sind medizinische oder psychologische Gutachten ausgeschlossen (bei § 475 StPO). Letztlich kam noch eine Frage zum Bayerischen Obersten. Dies ist zuständig für die Sprungrevision und soweit Revisionen auf die Verletzung von landesrechtlichen (Vollstreckungs-)Vorschriften gestützt werden. Am besten schaut Ihr euch § 120 EGGVG und Art. 7 ff. AGGVG (Ziegler Tremel Ordn.Nr. 295) an. Insgesamt fußte die Prüfung somit mehr oder weniger auf fünf Themen: – Vertretung vor verschiedenen Gerichten Anhörungsrüge und warum § 33a StPO später eingeführt wurde – warum wird im Strafrecht Strafrecht geprüft – Akteneinsicht – Bayerisches Oberstes.