Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juni 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen:Allgemeines Verwaltungsrecht, allgemeines Gefahrenabwehrrecht
Paragraphen: §40 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Es wurde ein Fall geprüft, der bereits aus älteren Protokollen bekannt ist. Zwei Polizisten sehen eine am Seitenstreifen geparktes Auto unter welchem sich eine Flüssigkeit sammelt und diese kontinuierlich weiter tropft. Die beiden Polizisten gehen näher an das Auto ran, können jedoch nicht feststellen, um was es sich handelt. Sie vermuten es trete Öl aus. Ein weiteres Auslaufen könnte eine Gefahr für das Grundwasser und auch für den vorbeifließenden Verkehr darstellen. Sie entscheiden sich das Auto abschleppen zu lassen und beauftragen einen Abschleppunternehmer. Dieser schleppt das Auto auf einen Parkplatz der Polizei. Bei einer späteren Überprüfung stellt sich heraus, dass es sich bei der Flüssigkeit nur um Wasser gehandelt hat. Die Behörde erlässt einen Kostenbescheid in Höhe von 150€. A zahlt das Geld und erhält das Auto zurück. A spricht 6 Wochen nach Zustellung mit einem Bekannten, der Jura studiert hat. Dieser rät A sich gegen den Bescheid zu wehren. A kommt nun in zum Rechtsanwalt und fragt um Rat. Es wurden Normen aus dem Polizeigesetz von Bremen ausgeteilt. Darauf war die Norm zur Sicherstellung und die Norm für den Erlass eines Kostenbescheides abgedruckt.
Zunächst wurde das Widerspruchsverfahren problematisiert. Der Prüfer war wichtig, dass ihr systematisch vorgegangen wurde und nicht gleich auf das Fristenproblem gesprungen wurde. Also begannen wir mit § 40 VwGO analog und der modifizierten Subjektstheorie. Hier wollte er als streitentscheidende Norm die für den Erlass des Kostenbescheides hören. Beim Fristenproblem gem. § 70 VwGO hielten wir uns etwas länger auf. Er wollte hier auf die Tatsache hinaus, dass es aus anwaltlicher Sicht auf jeden Fall Sinn mache, den Widerspruch einzulegen, da die Behörde sich als „Herrin des Vorverfahrens“ sachlich einlassen könne und somit ein Widerspruchsverfahren weiterhin durchlaufen werden könne. Hier sollte auch die gegenteilige Ansicht (als Klagevoraussetzung zwingendes Recht) erörtert werden.
Dann ging es in das Klageverfahren. In der Zulässigkeit schlugen wir vor, die Anfechtungsklage mit einem Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO zu verbinden. Der Prüfer wollte hier vor allem den Sinn des § 113 I 2 VwGO erläutert haben (sonst müsste man wegen § 167 Abs. 2 VwGO bis zur Rechtskraft der Anfechtungsklage warten) und die Abgrenzung zu § 113 IV VwGO (§ 113 I 2 VwGO ist lex speziales wenn es um die Vollziehung eines Verwaltungsaktes geht) wissen. Bei dem Annexantrag handelt es sich um eine Leistungsklage.
In der Begründetheit wurde problematisiert, ob die ausgeteilte Norm eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Kostenbescheides darstelle (wohl ja) oder die Behörde die Kosten durch eine ihrerseits zu erheben Leistungsklage durchsetzen müsse. Dann wurde innerhalb des Kostenbescheides die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung geprüft. Hier war das Stichwort Gefahrenverdacht in Abgrenzung zur Anscheinsgefahr wichtig und damit korrespondierend die Störereigenschaft. Beim Gefahrenverdacht sind grundsätzlich weitere Gefahrerforschungsmaßnahmen erforderlich. Hier kam es der Prüfer darauf an, dass dies jedoch nicht die Sicherstellung als solche unverhältnismäßig werden lässt sondern höchstens den Kostenbescheid. Der Eingriff durch die Sicherstellung als solche stellt sich für A als gering im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter (kurzer Entzug des Besitzes) dar, die Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) auf der anderen Seite sind hoch. Die Sicherstellung war daher wohl auch verhältnismäßig. Zur weiteren Prüfung des Kostenbescheides sind wir aufgrund der fortgeschrittenen Zeit dann nicht mehr gekommen.
Insgesamt war es eine recht angenehme Prüfung. Die Grundlagen des Verwaltungsrechts sollten sitzen und es lohnt sich die älteren Protokolle eine durchzuschauen.