Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Juli 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Juli 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 32
Zivilrecht 8
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 24
Endnote 6,33

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Prüfungsthemen war die verschiedenen Straftheorien. Die Verfahrensgrundsätze der StPO und die Verabredung zu einer Straftat gem. § 30 II StGB

Paragraphen: §4 StGB, §30 StGB, §212 StGB, §23 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit einer sehr theoretischen Frage. Der Prüfer wollte von uns den Zweck von Strafen genannt bekommen dabei sollten wir auf die unterschiedlichen Straftheorien eingehen.
Keine von uns wusste eine Antwort drauf, daher nannte er einer der Theorien. Die absolute Straftheorie. Nun wollte er wissen, was diese Theorie besagt. Auch darauf wussten wir keine passende Antwort. Er Antwortete, dass die absolute Theorie keinen bestimmten Zweck verfolge.
(Der alleinige Zweck der Strafe sei nach der absoluten Theorie, die Rechtsordnung wiederherzustellen. Sie strebt keine weiteren Folgen für die Gesellschaft an.)
Dann wollte er wissen, was das Gegenteil zu dieser Theorie sein könnte. Genannt wurde die relative Theorie, welche einen bestimmten Zweck verfolgt. (Die relative Straftheorie, ist der Auffassung, dass mithilfe der Strafe weiter Straftaten in der Zukunft verhindert werden sollen.)
Weiterhin wollte er wissen, wie die Theorie heißen könnte, die beide Theorien umfasst. Die Antwort war die Vereinigungstheorie. Da wir hierzu wiederum keine passende Antwort geben konnte, fragte uns der Prüfer, was wir denken welchen Zweck Strafe verfolgt.
Genannt wurde der Vergeltungsgedanke und dass die Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden soll.
Dann fragte er noch nach dem Zweck einer Gefängnisstrafe. Darauf wurde wieder der Vergeltungsgedanke geantwortet und das durch eine Haftstrafe die Allgemeinheit vor dem Täter geschützt werden soll. Damit gab sich der Prüfer zufrieden und ging nun zur StPO über. Als Einstiegsfrage wollte er wissen wie die StPO noch genannt wird. Eine Kandidatin antwortete, dass die StPO auch als konkretisiertes Verfassungsrecht bezeichnet wird, da durch die Maßnahmen sehr oft in die Grundrechte eingegriffen wird. Diese Antwort gefiel ihm und er fragte weiter welche Verfahrensgrundsätze wir denn kennen würden.
Genannt wurde das Offizialprinzip, welches sich aus § 152 I StPO herleitet sowie das Legalitätsprinzip aus § 152 II StPO. In diesem Zusammenhang, wollte er wissen, wann ein Anfangsverdacht besteht. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Beschuldigte Täter der Straftat ist. Dann wurde noch der Beschleunigungs- und Untersuchungsgrundsatz genannt. Der StPO Teil war abgeschlossen.
Der Prüfer diktierte uns einen kurzen Fall.
F und M sind seit 15 Jahren verheiratet. Die Ehe läuft nicht so gut und um diese zu retten unternehmen sie mit ihrer Jacht, welche unter Deutscher Bundesflagge steht, eine mehrtägige Tour.
Am 5. Tag im internationalen Gewässer entschließt sich M seine Frau zu töten, indem er sie von Bort stoßen möchte. Da er sich aber noch nicht zu 100% sicher ist, ruft er den B an (den Bruder von M) und Schilder t diesem seinen Plan. Er sagte er würde es nur tun, wenn der B hinter ihm stehe.
Daraufhin bestärkt der B ihn zu Tat.
Die Frage lautete, wie hat sich M strafbar gemacht? Mordmerkmale waren nicht zu prüfen.
Wir kamen zuerst drauf, dass das deutsche Strafrecht überhaupt anwendbar sein muss. Gemäß § 3 StGB ist dies nur der Fall, wenn die Taten im Inland begangen wurden. Gemäß § 4 StGB gilt dies nicht, wenn ein Schiff unter deutscher Bundesflagge fährt. In diesem Fall ist der Ort der Tat egal, denn das deutsche Recht gilt.
Daraufhin prüften wir § 212 StGB, da M jedoch offensichtlich noch nichts getan hat prüften wir den versuchten Totschlag § 212, 23 StGB. Wir bejaht den Tatentschluss. Ein unmittelbares Ansetzen gem. §22 StGB war jedoch nicht gegeben, da er noch nicht die Schwelle zum “ Jetzt geht’s los“ überschritten hatte.
Mit etwas Hilfe kamen wir nun auf § 30 II StGB. in diesem Zusammenhang wollte er wissen wie man den Täter vom Teilnehmer abgrenzt. Beschrieben wurde die subjektive Theorie, jedoch wurde diese nicht als solche Bezeichnet. Der Prüfer legte großen Wert darauf, dass der Name der Theorie genannt wurde. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei B nur um einen Teilnehmer handelt, da er die Tat nicht als eigene will.
Danach sollten wir noch definieren was unter „sich bereit erklärt“ zu verstehen ist. M müsste den Willen die F zu töten gegenüber einen anderen (hier dem B) ernst gemeint zum Ausdruck gebracht haben. Dies ist hier geschehen. Dann war die Prüfung vorbei.