Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2018 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Klausur aus anwaltlicher Sicht im zweiten Examen im Zivilrecht in Berlin/Brandenburg im Dezember 2018. Mandant war Beklagter einer Darlehensforderung, die Klage wurde im Urkundenprozess erhoben. Da das streitgegenständliche Darlehen an die Eltern des Beklagten ausgezahlt wurde und diese mittlerweile verstorben waren, kam es auch auf Erbrecht an, hier insbesondere auf die Dürftigkeitseinrede nach 1990 BGB. Hier ließ sich gut mit dem Kommentar arbeiten. Mandant bot als Beweis für einen möglichen Erlassvortrag einen Zeugen an, was im Urkundenprozess jedoch als Beweismittel unzulässig ist, 595 ZPO. Am Ende musste ein Schriftsatz entworfen werden mit den richtigen Anträgen (Klage abweisen und Rechte vorbehalten). Den Zeugen durfte man im Schriftsatz nicht als Beweis anbieten. In prozessualer Hinsicht war dem Mandanten noch wichtig, vor einem anderen Gericht verklagt zu werden, weil das örtlich für ihn günstiger gewesen wäre. Hier musste man also im Gutachten die Voraussetzungen prüfen und im Schriftsatz einen entsprechenden Verweisungsantrag stellen.