Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im August 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann mit einem Gesetzesentwurf, über den aktuell diskutiert wird. Es ging hierbei um die Stärkung der Rechte von Behinderten. Der Gesetzesentwurf befasste sich vor allem mit § 63 Absatz 2 LBO und § 50 LBO.
Es ging dann während der Prüfung wie gewohnt um das Baugenehmigungsverfahren, schwerpunktmäßig jedoch um die Vorschriften der §§ 60 ff. LBO.
Der Prüfer wollte auch den Unterschied im Prüfungsumfang wissen zwischen den vereinfachten und dem normalen Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 64, 65 LBO.
Im Anschluss kamen wir noch auf das Einstellen von Arbeiten nach § 81 LBO und auf die Beseitigungsanordnung und die Nutzungsuntersagung zu sprechen nach §§ 81, 82 LBO. Der Prüfer wollte insbesondere wissen, was die Voraussetzungen für die verschiedenen bauaufsichtlichen Maßnahmen ist. Kurz gesagt ob allein die formelle Illegalität genügt oder ob auch die materielle Illegalität vorliegen muss.
Der Prüfer wollte zudem wissen wo die Begriffe Sonderbauten und barrierefrei geregelt sind. Antwort: § 2 Absatz 4 LBO und § 2 Absatz 11 LBO.
Des Weiteren wurde nach den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden gefragt. Diese sind in § 57 LBO geregelt.
Wir sind dann noch auf das Widerspruchsverfahren und das Abhilfeverfahren eingegangen. Die Zuständigkeit ist in § 8 AGVWGO geregelt.
Wir sind auch noch auf die §§ 30 ff BauGB kurz eingegangen.
Am Ende sind wir dann noch kurz auf das Zwangsgeld, dass in § 20 VwVG geregelt ist eingegangen und den Ablauf des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens eingegangen.
Dann war die Prüfung zu Ende.
Viel Erfolg