Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im September 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 5,85 | 8 | 4 | 5,5 | 6 |
Aktenvortrag | 12 | 15 | 4 | 6 | 6 |
Zivilrecht | 11 | 9 | 4 | 8 | 7 |
Strafrecht | 9 | 7 | 7 | 8 | 8 |
Öffentliches Recht | 10 | 10 | 7 | 10 | 10 |
Endpunkte | 7,59 | 9,88 | 4 | 6,5 | 7,5 |
Endnote | 7,8 | 10 | 4 | 6 | 7 |
Prüfungsgespräch:
Der Aktenvortrag wurde in Zivilrecht gehalten. Es handelte sich um eine Konkretisierung nach §243 II in Kombination mit §447. Am Ende war eine Drittschadensliquidation zu prüfen. Sehr schwierig für lediglich eine Stunde wenn man den typischen Fall nicht auswendig konnte. Der Großteil der Gruppe versagte hier notentechnisch. In den anschließenden Fragen kam die Prüferin zu ZPO, Sie fragt nach Gerichtsstand, was die jeweilige Partei tun kann, um ihre Forderungen durchzusetzen (Allg. Leistungsklage). Anschließend fragt sie wie die Klageschrift denn zu verfassen ist, außerdem fragte sie nach Geldschulden (§270 BGB; qual. Geldschulden).
Fall 1
V ist Eigentümer eines Grundstücks. P erhält Kenntnis, dass sein Sohn S der sich im Ausland befindet ein Grundstück braucht. P schließt im Namen des S mit V einen Kaufvertrag über das Grundstück zum Preis von 1 Mio Euro, wobei S hiervon nichts weiß.
V erhält später ein Angebot von 1,5 Mio Euro und fühlt sich an den Vertrag mit P nichtmehr gebunden.
Das geht schief, P und S wollen es inzwischen auch nichtmehr, V verkauft es für 900 k und will 100 k Schadensersatz.
Es wurde lange §177 BGB besprochen, insbesondere die Genehmigungsmöglichkeit durch den Vertretenen und die Wahlmöglichkeit der anderen Partei die entweder am Vertrag festhalten kann, oder stattdessen Schadensersatz vom Vertreter fordern kann.
Ich persönlich hatte §177 BGB nicht gelernt, jedoch konnte man durch schnelles nachlesen der im Fokus stehenden Vorschriften vernünftige Antworten liefern.
Sie wollte auf den §179 hinaus, jedoch kam wie auch immer eine aus unserer Gruppe auf de §313 BGB, sodass wie auf einmal über Vertragsaufhebung sprachen. Die Prüferin blieb also auf jeden Fall nicht fest am Thema, sondern ließ sich „kreativ“ beeinflussen.
Folgendes Thema richtete sich also um Vertragsaufhebung, es wurden in der folgenden Anfechtung, §313 und anschließend die CIC genannt, die auf das negative geht also auch auf Vertragsauflösung.
Fall 2
Opa O wird von seiner Tochter gebeten auf deren kleinen Max aufzupassen. Er geht mit ihm auf den Spielplatz liest Zeitung. Max spielt mit paar anderen Kindern: Ohne zu wissen wer jetzt den entscheidenden Schlag landete, wurde der kleine V verletzt und musste ins Krankenhau.
Er wollte Ersatz:
Es wurden direkt deliktische Ansprüche genannt. Gewollt war die Diskussion um den Rechtsbindungswillen (§133, 157 BGB analog) sie wollte außerdem über den VSZD sprechen. Wir besprachen kurz dessen dogmatische Herleitung (§328 BGB analog, 311 III.. etc.) und die Prüferin wollte am Ende noch auf §830 I 2 hinaus, der AGL die auf die Voraussetzung der Kausalität verzichtet bei mehreren Schädigern mit fehlendem Kausalitätsnachweis.
Meine Note war besser als erwartet jedoch machten meine Mitkandidaten auch offensichtliche, leichte Fehler. Wem kann man das schon bei diesem Druck verübeln. Sie ist nett, nehmt euch eure Zeit bei den antworten sie drängt euch nicht. Wird schon!