Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom August 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7 8 5 6 7
Aktenvortrag 13 9 9 9 7
Prüfungsgespräch 12 10 8 9 7
Endnote 9,01 9,04 6 7 7
Endnote (1. Examen) 12,4

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: ZPO, Mietrecht, Erbbaurecht, Reichsjustizgesetze

Paragraphen: §253 ZPO, §558c BGB, §12 ErbbauRG, §94 BGB, §139 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Wir hatten den Aktenvortrag im Handels- und Gesellschaftsrecht gewählt. Hier hatten wir einen Fall, wo man einen Anspruch gegen einen Komplementär gem. §§ 161 II, 128 HGB i.V.m. § 433 II BGB auf Kaufpreiszahlung prüfen musste. Probleme waren hier die Vertretungsmacht des Komplementärs, da im Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretungsmacht der zwei Komplementäre der KG geregelt war. Allerdings war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Komplementär gegen den der Anspruch geprüft wurde, bereits ausgeschieden, so dass man nach §§ 133, 157 BGB annehmen konnte, dass der verbleibende Komplementär Alleinvertretungsmacht hatte. Folgeproblem war dann das Ausscheiden des Komplementärs, was nicht im Handelsregister eingetragen wurde, so dass sich der Mandant auf § 15 I HGB berufen konnte. Allerdings war hier die Rosinentheorie zu diskutieren. Im Rahmen der Zulässigkeit einer möglichen Klage musste bei der Zuständigkeit die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 I ZPO geprüft werden. Problematisch war hier, dass diese in den AGB’s einer nach dem eigentlichen Kaufvertragsschluss abgeschickten Mail der KG vereinbart wurde. Hier musste diskutiert werden, ob die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreiben auf den Mandanten, der Rechtsanwalt war, anwendbar sind (i.E. wohl zu bejahen). Darüber hinaus musste die entsprechende Anwendbarkeit des § 38 ZPO auf Rechtsanwälte problematisiert werden, was im Ergebnis zu verneinen war, so dass die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam war.
Die Nachfragen vom Prüfer zum Aktenvortrag befassten sich mit den Regelungen zur KG, OHG und GbR. Er wollte wissen, wo die jeweiligen Gesellschaftsformen geregelt sind. Er fragte nach der Grundform der Körperschaft und nach Beispielen von juristischen Personen (GmbH etc.). Zudem fragte er nach der Haftung in der Vorgründungsgesellschaft einer GmbH.
Die erste Frage war (bereits aus vorherigen Protokollen bekannt): „Skandal – den Zivilrichter interessiert die Wahrheit nicht“. Hierzu sollten wir dann Stellung nehmen und unsere Bewertung mitteilen. Der Prüfer wollte insbesondere die Stichwörter „Beibringungsgrundsatz“ und „Verhandlungsgrundsatz“ hören, d.h. dass die Parteien selbst über den Prozessbeginn (§§ 253, 261 ZPO), Prozessgegenstand und Prozessende entscheiden können. Dann differenzierte er zwischen den verschiedenen Etappen des Zivilprozesses. Es wurden Normen wie § 282 ZPO und § 138 ZPO genannt. Zudem wollte er das Stichwort des „mündigen Bürgers“ hören. Danach diskutierten wir längere Zeit über § 139 ZPO (richterlicher Hinweis) und wie das mit dem Verhandlungsgrundsatz zu vereinen ist. Wir argumentierten unter anderem damit, dass es für einen rechtlichen Laien vorteilhaft ist, wenn der Richter ihn rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO geben kann, insbesondere, wenn er nicht schlüssig vorgetragen hat. Ebenso wurde hier der Begriff der Schlüssigkeit definiert und auch als Beispiel dafür, dass den Richter nicht die Wahrheit interessiert, das VU genannt (da hier nur die Schlüssigkeit des Klägervorteils bei Säumnis des Beklagten geprüft wird).
Dann ging es weiter mit der bekannten Frage zu den Reichsjustizgesetzen (welche, wann verabschiedet).
Danach fragte er uns nach dem Aufbau des Grundbuchs (Deckblatt, Bestandsverzeichnis, die drei Abteilungen). Zu Abteilung 2 fragte er genauer nach, was es für Lasten und Beschränkungen gibt. Wir sprachen kurz über das Erbbaurecht und sollten es erläutern (vgl. § 1 ErbbauR). Dann besprachen wir noch den Verweis nach § 12 ErbbauG und ob der Verweis auf §§ 93, 94 BGB gelungen ist (dies bejahte er). Dann wollte er wissen, wie man noch das Eigentum am Grundstück und am Bauwerk trennen kann. Hier wollte er auf Scheinbestandteile hinaus. Ebenso wollte er Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB und persönlich beschränkte Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB definiert haben.
Er stellte dann noch die Frage, wie der Kläger den Prozess beenden kann (mit Normen): § 269 ZPO Klagerücknahme, § 306 ZPO Verzicht, Übereinstimmende/Einseitige Erledigungserklärung. Er fragte bis zu welchen Zeitpunkt man die Klage ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann (bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung). Dann wollte er noch wissen, wieso das so ist: Weil der Beklagte dann auch ein Interesse an der Entscheidung hat und „Prangerwirkung“.
Dann hat er noch Fragen zum Mietrecht gestellt und die Fragen nach der einseitigen Vertragsänderung, d.h. im Zusammenhang mit der Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen und Nettokaltmieterhöhung. Die Regelungen dazu sind in den §§ 585 ff. BGB zu finden. Wichtig ist, dass bei Modernisierungsmaßnahmen keine Zustimmung des Mieters erforderlich ist, bei Erhöhung der Nettokaltmiete schon. Auf die Erteilung der Zustimmung kann man klagen. Hierbei handelt es sich um eine Leistungsklage mit der Folge des § 894 ZPO (in diesem Zusammenhang wollte er noch die Gestaltungsklage definiert haben). Ein Mitprüfling hatte Handels- und Gesellschaftsrecht aus staatlicher Sicht gewählt, so dass dieser dann noch Fragen zur Tenorierung bekommen hat.
Er fragte zudem nach den Definitionen der Rechtsanhängigkeit und Rechtshängigkeit und wollte materiell-rechtliche Folgen der Rechtshängigkeit genannt haben (Verjährungshemmung, § 292 BGB, Prozesszinsen gem. § 291 BGB, Verzugseintritt gem. § 286 BGB etc).