Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2019 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Der Klausur lag folgender Sachverhalt zugrunde:Es war ein Anwaltsgutachten zu entwerfen hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer bereits beim VG erhobenen Klage mit gestelltem Wiedereinsetzungsantrag.
Der Mandant M. bittet um Rechtsberatung, möchte anwaltlich vor Gericht vertreten werden:
M. ist schwerstbehindert und verfügt über eine Sondergenehmigung in Form eines EU-Parkausweises gemäß § 46 VwV StVO (Norm wurde hinten abgedruckt), welcher bis 2023 gültig ist.
Danach kann dieser unter bestimmten Umständen aufgrund seiner Behinderung auch im eingeschränkten Halteverbot parken.
Im März parkte M. seinen PKW morgens gegen 10 Uhr im eingeschränkten Halteverbot (das Verkehrszeichen war sichtbar), da er einen Arzttermin wahrnehmen musste und keine anderweitigen Parkplätze in der Nähe verfügbar waren. Nach dem Arzttermin musste er gegen ca. 11:42 Uhr feststellen, dass sein Auto weg war und kontaktierte das Ordnungsamt der Stadt D. Man teilte ihm mit, sein PKW sei wegen verkehrswidrigem Parken abgeschleppt worden durch das beauftragte Unternehmen X.
M. nahm sich daraufhin ein Taxi und holte sein Auto dort ab. Dabei fertige er ein Foto an, um den Zustand seines Fahrzeugs zu dokumentieren.
In der Folgezeit schrieb er der Stadt D. (unaufgefordert) einen Brief und legte da, dass es sich um ein Versehen gehandelt haben müsse, da er schließlich über eine Sondergenehmigung verfüge, die ihn zum dortigen Parken berechtige etc.
Als Antwort der Stadt D. erhielt M. am 26.04.2019 einen Kostenbescheid i. H. v. 164,95 € und der Aufforderung, diesen Betrag auf das Konto der Stadt D. zu überweisen.
Der M wollte sich natürlich gegen den Bescheid wehren, erlitt allerdings am 11.05.2019 einen Herzinfarkt und musste operiert werden.
Dabei lag er auf der Intensivstation, auf der er weder telefonieren, noch Besuch empfangen durfte. Am 26.05.2019 wurde er auf die normale Station des Krankenhauses verlegt und am 29.05.2019 folgte seine Entlassung.
Als er nicht mehr so viel um die Ohren hatte, fiel ihm der Kostenbescheid wieder ein und er brachte am 03.06.2019 seine selbstverfasste Klage zu Gericht und warf sie in den dortigen Briefkasten ein.
Auf Nachfrage des Anwalts gibt er an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er den Parkausweis hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte. Aber er mache das schließlich immer so.
Auf Nachfrage gab er an, sich auch nicht mehr erinnern zu können, ob der Parkausweis beim Abholen des PKWs beim Abschleppunternehmen auf dem Boden des Autos gelegen hatte.
Er bietet von sich aus aber ein Foto an, welches beweisen soll, dass zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme zwei freie Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten. Das Foto von dem Tag habe ein Anwohner der Straße aus dem Fenster seines Wohnzimmers heraus geschossen.
Als Anlagen waren der Kostenbescheid und die Klageschrift abgedruckt.
Inhalt des Kostenbescheids etwas gekürzt:
Es folgte eine vollständige Begründung, mit den Angaben, die Kosten seien von dem Abschleppdienst wie folgt zu berechnen gewesen: 75€ je angebrochene Stunden + eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,95 €
Der Abschleppdienst sei um 10:17 Uhr angefordert worden und um 11:32 Uhr sei das Auto auf dem Hof des Unternehmens abgeladen worden.
Es habe kein Parkausweis hinter der Frontscheibe ausgelegen und der sichere Verkehrsfluss sei durch den PKW des M. konkret gefährdet worden, da Lieferfahrzeuge nicht auf der Parkplatzfläche halten konnten. Zudem sei ein bloßes Umsetzen des Fahrzeugs nicht möglich gewesen, da keine Alternativen Parkplätze zu diesem Zeitpunkt verfügbar waren.