Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juli 2019

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juli 2019 im zweiten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Es kam ein Entscheidung aus einem bekannten Urteil dran: Muss sich ein Tatverdächtiger zur ärztlichen Behandlung zwingend selbst belasten und hört dies ein anwesender Polizeibeamter mit, so dürfen die Angaben gegenüber dem Arzt nicht verwertet werden. Es liegt ein Beweis­verwertungs­verbot vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden, Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten. Er hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Gerichts. Es sei zu beachten, so die Bundesrichter, dass im Rahmen eines Strafverfahrens niemand gezwungen werden dürfe, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu einer Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte müsse frei entscheiden dürfen, ob und gegebenenfalls wie er im Strafverfahren mitwirken möchte. Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung sei bei der Angeklagten nicht gegeben gewesen. Die Angaben der Angeklagten gegenüber dem Arzt unterliegen daher einem Beweisverwertungsverbot.
Bewusste Ausnutzung einer Zwangssituation durch Polizei.
Die Kriminalkommissarin habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu keinem Zeitpunkt das Schweigerecht der Angeklagten respektiert. Die Angeklagte sei einer dauerhafte Befragung ausgesetzt gewesen. Schon allein die schlechte gesundheitliche Verfassung der ausdrücklich nicht Aussage bereiten Angeklagten verbot weitere Fragen zur Tat. Zudem habe die Kommissarin durch ihre Anwesenheit bei der ärztlichen Behandlung bewusst eine Zwangssituation der Angeklagten ausgenutzt. Die Angeklagte sei zwecks Befunderhebung gezwungen gewesen, möglichst genaue Angaben zur Brandstiftung zu machen. Ein Grund zur Anwesenheit der Kommissarin im Behandlungszimmer habe nicht bestanden.