Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom November 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im November 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,x
Aktenvortrag 6
Prüfungsgespräch 10
Endnote 7,x
Endnote (1. Examen) 9,x

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Behandlungsvertrag, Annahmeverzug, Urkundsverfahren, Beweiskraft von Urkunden

Paragraphen: §630a BGB, §293 BGB, §592 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte folgenden Sachverhalt: B vereinbart telefonisch bei Zahnarzt Z mit dessen Sprechstundenhilfe einen Termin zur Behandlung am 19.11.19 um 12:00. B hat jedoch Angst und geht nicht zum Termin. Er ruft auch nicht an, um diesen abzusagen. Z rechnet den Termin dennoch mit 700€ ab. B ist als Beamter privatversichert.
Nun kommt B zu Ihnen als Rechtsanwalt und wünscht Beratung, ob ein Anspruch auf Vergütung besteht.
Zunächst sollte die einschlägige Vertragsart genannt werden: Behandlungsvertrag nach § 630a BGB. Kandidatin bejahte Vertragsschluss durch Angebot und Annahme.
Problem: kein Lohn ohne Arbeit. Aber über § 630b BGB auch Anwendung von §§ 614 ff. BGB; hier: Vorleistungspflicht des Z; evtl. nach § 615 Annahmeverzug. Prüfung nach §§ 293 ff. BGB
Kandidatin ging die verschiedenen Möglichkeiten eines Angebots nach §§ 294 f. BGB durch. Keine einschlägig. Aber eventuell entbehrlich nach § 296 BGB. Der Prüfer wollte wissen, ob das denn hier der Fall wäre. Nein, hier wurde kein Fixgeschäft vereinbart, vielmehr lag eine unverbindliche Terminvereinbarung vor. Daher wohl im Ergebnis kein Verzug.
Der Prüfer schilderte folgende Abwandlung: B erschien bei Z vor Ort zur Terminvereinbarung. Ihm wurde eine Urkunde vorgelegt, die B blanco unterschrieb. Anschließend sollte dort noch der genaue Termin nachgetragen werden. Zusätzlich wurde allerdings auch noch ein Zusatz angefügt, nachdem Ansprüche auch bei Nichterscheinen des B entstehen sollten. B behauptet nun, das habe dort ursprünglich nicht gestanden.
Nun stellt der Prüfer verschiedene Fragen zur Beweiskraft von Urkunden, an die ich mich nicht mehr im Detail erinnere. Jedenfalls ging es um §§ 416, 440 ZPO. Nach § 440 I ZPO Beweislast bei Z. Jedoch besteht nach § 440 II ZPO grundsätzlich eine Vermutung für die Echtheit. Diese kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden.
Weitere Abwandlung durch den Prüfer: Z verklagt B auf Zahlung von 700€ zzgl. Mahngebühren i.H.v. 10€. Sie schließen aber einen Vergleich über 400€. Die Fragestellung des Prüfers wurde dann sehr unpräzise. Er wollte wohl hören, dass man diesen gerichtlich und außergerichtlich abschließen kann. Zudem könne man das Verfahren durch Anerkenntnis, Klaglosstellung und Erledigungserklärung beenden. Hier waren wir schon sehr verwirrt, da wir ausdrücklich Beklagtenrechtsanwalt waren und eine Erledigungserklärung dann nicht in Frage käme. Zusätzlich wollte er noch den Vergleich mit Klagerücknahme hören.
Zum Schluss wollte der Prüfer noch wissen, wie Z einen schnellen Titel bekommen könnte. Urkundsverfahren nach §§ 592 ff. ZPO. Hierzu sollten Vor- und Nachteile aufgezählt werden.