Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Dezember 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Dezember 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,6 6,7 6,0 8
Aktenvortrag 11 12 11 9
Prüfungsgespräch 8 12 3 8
Endnote 7,8 8,8 7,4 7
Endnote (1. Examen) 8,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Hehlerei, Erpressung, STPO Fragen: Anzahl Verteidiger, Revision

Paragraphen:  §146 StPO, §259 StGB, §253 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn lagen schon Zettel mit den 4 Begriffen und vielen kleinen Fällen zur StPO und zum materiellen Strafrecht.
Der Prüfer hat das Prüfungsgespräch damit eingeführt, dass er seit paar Monaten italienisch lernt und deshalb Rechtsbegriffe im Strafrecht vergessen hat. Aus den Protokollen aus 2015 wird aber ersichtlich, dass er schon zu dem Zeitpunkt angefangen hat italienisch zu lernen.
Es sollten die Begriffe: informatorische Befragung, actio libera in causa, Wahlfeststellung und Verfahrensrüge erklärt werden. Schaut euch doie Protokolle an!! In dieser Hinsicht ist er protokollfest!!! Dabei fragt er sehr detailliert nach. Oberflächliches Wissen reicht nicht
Bei der actio libera in causa kam es ihm auf die verschiedenen. Theorien an, die dazu vertreten werden.
Bei der StPO hat er kleine Beispielsfälle zu § 146, 146a STPO, 137 Abs. 1 Satz 2, 230 Abs. 2 STPO, § 63 STGB. und § 413 , 172 StPO gestellt. Das würde ich mir vorher anschauen.
Er hat auch nach dem Instanzenzug gefragt und nach der Problematik, wer zuständig ist bei einem milderen Fall des Raubes. Hier musste § 12 Abs. 3 STGB genannt und gesagt werden, dass dies nichts an der Verbrechenseigenschaft ändert.
Dann wurden Fälle zum materiellen Strafrecht gestellt: Es kam insbesondere auf die Hehlerei an. Das scheint er zu mögen. Hier sollten auch die Definitionen beherrscht werden. Hier gab es mehrere Alternativen. Ihm kam es auf die Perpetuierung der Rechtslage an.
Dann stellte er noch einen Fall zu § 253 STGB.
Toi toi toi. Viel Glück!